1. Eine falsche Auskunft über die geltenden Hinzuverdienstgrenzen in einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI aF stellt auch ohne konkrete Nachfrage des Versicherten und ohne Anlass zu einer Spontanberatung eine Pflichtverletzung dar, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen kann.
2. Die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (hier: verspätete Rentenantragstellung) setzt voraus, dass bei korrekten Angaben über die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenantrag früher gestellt worden wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn nach der Rentenauskunft (nach den mangels Mitwirkung der Versicherten bei der Kontenklärung allein bekannten Versicherungszeiten zutreffend) schon die Wartezeit für die begehrte Rente bei Weitem nicht erfüllt ist.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2025 - L 10 R 2079/23