Einkommensteuer | Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen (FG)
Aufwendungen für die eigene
Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG abziehbar ().
Hintergrund: Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.
Der Richter des 10. Senats folgte der Argumentation nicht und wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab:
Durch die Bestattungsvorsorge sind dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Es handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.
Darüber hinaus fehlt es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handelt sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
Zwar kommen nach der Rechtsprechung des BFH sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht (vgl. , BStBl II 2018, 469; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.5.2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestehen, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.
Zudem sind auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehlt es bereits an einer Belastung. Dies muss erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringt.
Quelle: und FG Münster, Newsletter Juli 2025 (lb)
Fundstelle(n):
RAAAJ-95276