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BGH Urteil v. - VIa ZR 1588/22

Instanzenzug: Az: 7 U 745/22vorgehend Az: 12 O 309/21

Tatbestand

1Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Sie erwarben im September 2016 in der Bundesrepublik Deutschland von einem Händler ein neues Wohnmobil Hymer DuoMobil 534. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato ist mit einem 2,3-Liter-Dieselmotor mit 96 kW (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet. Es verfügt nach der Behauptung der Kläger über eine Einrichtung zur Reduzierung der Abgasrückführung nach einem Zeitfenster von 22 Minuten (Timer) sowie über ein sogenanntes Thermofenster. Für den Typ des Basisfahrzeugs hatte eine Behörde der Italienischen Republik eine EG-Typgenehmigung erteilt.

3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit welcher sie zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt haben, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter.

Gründe

4Die zulässige Revision hat Erfolg.

A.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Den Klägern stehe kein deliktischer Schadensersatzanspruch aus §§ 82631 BGB zu. Selbst bei unterstellter Unzulässigkeit des behaupteten Thermofensters fehle es mangels dessen Prüfstandsbezogenheit an der schlüssigen Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Zudem fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zumindest im Zeitraum des Inverkehrbringens des Fahrzeugs habe sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Kläger nicht aufdrängen müssen. Hinsichtlich der zeitbasierten Reduzierung der Abgasrückführung lasse sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine derartige Abschalteinrichtung verfüge. Davon abgesehen könne den für die Beklagte handelnden Personen angesichts der unterbliebenen Beanstandung der Timer-Funktion durch die italienische Zulassungsbehörde kein Schädigungsvorsatz unterstellt werden.

7Ein Anspruch der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheide ebenfalls aus. Die Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Der von ihr zu verlangende Sorgfaltsmaßstab könne nicht über das hinausgehen, was kompetente Fachleute als zulässig angesehen hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da die italienische Zulassungsbehörde als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde die im Abgassystem des Fahrzeugs vorhandenen Steuerungsmechanismen nicht als unzulässig eingestuft habe. Überdies fehle den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das Interesse der Kläger, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften. Schließlich scheitere ein Schadensersatzanspruch der Kläger am fehlenden Schaden. Für das von den Klägern erworbene Fahrzeug drohe weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung. Dies folge daraus, dass nach Überprüfung durch die zuständige Behörde kein Rückruf erfolgt sei. Im Hinblick auf die wirksam erteilte Typgenehmigung und deren fortdauernde Bindungswirkung habe nie ein Risiko der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestanden.

B.

8Die zulässige Revision der Kläger ist begründet.

I.

9Die Revision der Kläger ist uneingeschränkt statthaft. Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, in den Dieselabgasfällen sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängig vom fraglichen Schutzgesetzcharakter der vorgenannten Vorschriften mangels eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zu verneinen sei, folgt eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht.

II.

10Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

111. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

122. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

13a) Die Revision rügt zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, deliktische Ansprüche scheiterten daran, dass ein mindestens fahrlässiger Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht feststellbar sei, von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Mit den von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage eines die Beklagte treffenden Fahrlässigkeitsvorwurfs kann ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Dem steht - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f.) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss ( aaO, Rn. 63), und zwar in Bezug auf die nach § 31 BGB Verantwortlichen (vgl. VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 14). Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die von der Revisionserwiderung gegen die Annahme einer gegen den Hersteller streitenden Verschuldensvermutung erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, von seiner insoweit gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. VIa ZR 598/23, juris Rn. 20; Urteil vom - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 14; Urteil vom - VIa ZR 1702/22, juris Rn. 15).

14b) Ebenso wenig kann die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem Schaden, weil dem von den Klägern erworbenen Fahrzeug weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung drohe, nachdem die zuständige Behörde nach Überprüfung keinen Rückruf des Fahrzeugs veranlasst habe. Vielmehr hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils sowohl entschieden, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Fahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann, als auch die für die Schätzung des Schadens geltenden Maßstäbe geklärt ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.; zu Wohnmobilen VIa ZR 1425/22, VersR 2024, 1306 Rn. 25 ff.). Daran hält der Senat ungeachtet der in der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwände fest (vgl. bereits , WM 2023, 1839 Rn. 32; Urteil vom - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 15; Urteil vom - VIa ZR 1702/22, juris Rn. 16).

15c) Wie der Senat schließlich nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl.  VIa ZR 335/21, Rn. 29 bis 32). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Charakter von Schutzgesetzen zu, ohne dass es einer über die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Kompetenz des Verordnungsgebers zur Schaffung einer deliktischen Haftungsgrundlage bedurfte (vgl.  VIa ZR 1425/22, VersR 2024, 1306 Rn. 18 mwN; Urteil vom - VIa ZR 598/23, juris Rn. 17; Urteil vom - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 9; Urteil vom - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 12).

163. Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Klägern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder den Klägern Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

174. Die Ausführungen der Revisionsbegründung, nach denen auch aus § 823 Abs. 2 BGB der große Schadensersatz geschuldet werde, führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie geben dem Senat keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens abzugehen oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27).

III.

18 VIa ZR 335/21BGHZ 237, 245Rn. 34VIa ZR 1425/22VersR 2024, 1306Rn. 22VIa ZR 598/23Rn. 24; Urteil vom - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 11; Urteil vom - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 16

19Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

202. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut darüber zu befinden haben, ob den Klägern ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenz-schadens zusteht.

21a) Die Anwendung deutschen Sachrechts ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen (vgl. VIa ZR 598/23, juris Rn. 28 am Ende) nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu den insofern maßgebenden rechtlichen Grundsätzen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom (VIa ZR 598/23, juris Rn. 26 bis 28) ausgeführt. VIa ZR 1608/22, juris Rn. 13; Urteil vom - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 19

22b) Sofern auf dieser rechtlichen Grundlage im Streitfall deutsches Sachrecht anwendbar ist, werden die Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. § 6§ 27 Abs. 1 EG-FGVBGH, Urteil vom - VIa ZR 598/23Rn. 30

                                                                

                                                           

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIAZR1588.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-95265