1. In einem nicht in der Form des § 313 BGB abgeschlossenen "Bewerbervertrag", nach dem der Bewerber beabsichtigt, eines der geplanten Kaufeigenheime zu erwerben und in dem die Vertragschließenden sich verpflichten, zu gegebener Zeit auf Verlangen des Wohnungsunternehmens einen Kaufvertrag abzuschließen, kann noch kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erblickt werden, sondern erst in dem späteren (endgültigen) Kaufvertrag.
2. Eine Befreiungsvorschrift kann nicht früher eingreifen als der Steuertatbestand, von dem sie Befreiung gewährt; muß der zur Befreiung führende Tatbestand über eine bestimmte Zeit aufrechterhalten werden, so muß die Frist, falls das Gesetz nichts anderes vorschreibt, von dem Zeitpunkt an berechnet werden, an dem die Steuer mangels Befreiungstatbestandes entstanden wäre.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 673 BFHE S. 410 Nr. 99, MAAAA-98572
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