Grundsteuer | Keine Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur Anpassung eines Bodenwerts durch die
Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur
Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und
Forstwirtschaft entschieden (
Gr,BG; NZB anhängig, BFH-Az. II B 50/25).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob das FA berechtigt war, aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten: Das zu bewertende Grundstück im Außenbereich ist 1.020 qm groß und befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 €/qm ausweist.
Das beklagte FA bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 € fest. Die Kläger wandten ein, dass ihr Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und nach dem Regionalplan als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung von 5,50 €/qm anzuwenden sei.
Das Finanzamt argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Da kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser gemäß § 247 BewG abzuleiten. Danach ergebe sich ein Bodenwert nach den Grundsätzen für „weitere Flächen" mit 12 €/qm oder durch prozentuale Ableitung mit 11,25 €/qm.
Die Richter des FG Düsseldorf gaben der Klage statt:
Eine Anpassung des Bodenrichtwerts nach § 247 BewG kommt nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden ist. Bei dem Flurstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021.
Entscheidend ist allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar" ist. Ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfindet, ist unerheblich.
Das Flurstück erweist sich als „besondere Fläche der Landwirtschaft". Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung besteht, ist der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 €/qm anzuwenden.
Das FA hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 50/25). Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2025 (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-95200