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Online-Nachricht - Montag, 14.07.2025

Berufsrecht | Die „einfache Signatur“ per beA muss leserlich sein (BRAK)

Dekorative GrafikReicht ein Anwalt per beA einen Schriftsatz ein, so muss die „einfache Signatur“ an dessen Ende auch lesbar sein (). Hierüber informiert die BRAK.

Sachverhalt: Der Anwalt reichte seine Berufungsschrift per beA ein, allerdings unterschrieb er nur mit einem eingescannten unleserlichen Schriftzug ohne weitere Namensangabe. Lediglich auf der ersten Seite fanden sich sein Name im Briefkopf. Das Gericht wies ihn in der Folge auf die mögliche Formunwirksamkeit hin. Daraufhin erklärte er, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt. Er reichte auch eine bildliche Erklärung ein, welche Schriftzüge auf welche Buchstaben hindeuten sollten. Dies alles jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Diese Erläuterung genügte dem Berufungsgericht nicht – es verwarf die Berufung als unzulässig.

Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg. Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Zunächst führt der BGH allgemein die Anforderungen an die einfache Signatur der verantwortenden Person gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf - eine der zwei Möglichkeiten, einen Schriftsatz formgerecht per beA einzureichen: Diese Signatur müsse dokumentieren, dass die durch das beA als Absender ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Diese Signatur müsse nicht zwingend ein Scan oder eine andere digitalisierte Fassung der echten Unterschrift des Anwalts sein. Auch ein maschinenschriftlicher Name am Ende des Textes reiche aus. Nicht jedoch die Namensangabe im Briefkopf, weil damit keine Aussage getroffen werde, wer die Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehme.

  • Entscheide sich ein Anwalt für die eingescannte Unterschrift, so müsse diese zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einem bzw. einer Verantwortlichen zugeordnet werden könne. Sonst könnten Empfänger die Identität des Absenders nur raten, vermuten oder glauben. Im konkreten Fall fiel das Urteil des BGH zur Unterschrift deutlich aus: „Der Schriftzug unter der Berufungsschrift lässt Buchstaben, die dem Namen des Rechtsanwalts W. zugeordnet werden könnten, auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen.“

  • Bei der Frage der Erkennbarkeit sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Frist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Bis zum Fristablauf müsse im Mindestmaß klar sein, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wolle. Nur dann sei eine spätere weitergehende Klärung der Identität noch zulässig – etwa bei Namensgleichheit. Die Klarstellung, dass er als Anwalt alleine arbeite und wie sein Kürzel zu lesen sei, sei hier erst nach Fristablauf und damit zu spät erfolgt.

  • Zwar hatte der BGH in anderen Fällen großzügiger zu unleserlichen Unterschriften entschieden. Hier war aber – anders als im konkreten Fall - aus den sonstigen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen von einer gesicherten Urheberschaft auszugehen (vgl. u.a. ). Wo die Urheberschaft hingegen nicht sicher feststellbar war, habe entsprechend auch ein unleserlicher Schriftzug nicht den Anforderungen genügt, stellte der BGH klar.

  • Da der Anwalt keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hatte, stellte der BGH rechtskräftig fest, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen habe.

Quelle: BRAK online, Pressemitteilung v. 14.7.2025 (lb)

Fundstelle(n):
LAAAJ-95197