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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Anmerkungen zum
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer Mitunternehmerschaft nach § 6 Abs. 3 EStG stellt eine Möglichkeit des steuerneutralen Reserventransfers dar, welche außerhalb des Umwandlungssteuerrechts vom Gesetzgeber durch Buchwertübertragung eingeräumt wurde. Von der Möglichkeit wird insbesondere in der Nachfolgeplanung, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, Gebrauch gemacht. Übertragende und Aufnehmende können natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften sein. Aufnehmende kann auch eine Stiftung sein. Voraussetzung ist in allen Fällen die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven. In seiner jüngsten Rechtsprechung zu diesem Thema hat der BFH zu der Frage Stellung bezogen, ob eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem Vorbehaltsnießbrauchsrecht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
§ 6 Abs. 3 EStG ermöglicht eine unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen durch Buchwertübertragung.
Die ertragsteuerliche Gestaltungsmöglichkeit wird vorwiegend im Rahmen von Nachfolgeplanungen genutzt und dort überwiegend bei Personengesellschaften.
Fraglich im Zusammenhang mit der Vorschrift ist, ob eine Unentgeltlichkeit auch dann vorliegt, wenn der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit beibehält.
I. Einleitung
[i]Kanzler, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1838, NWB TAAAH-92821 Hänsch, Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 6 Abs. 3 EStG, infoCenter, NWB HAAAC-17237 Eine zentrale steuerliche Gestaltungsvorschrift findet sich in § 6 Abs. 3 EStG. Nach Satz 1 ist es zulässig, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen werden kann und dabei sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (Buchwerte). Eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Möglichkeit ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. In Satz 2 der Vorschrift wird ergänzt, dass Satz 1 auch für solche Fälle Anwendung findet, „wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt“.