Grunderwerbsteuer bei Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Leitsatz
1. Eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise ist ein zentraler Grundsatz des GrEStG, von dem das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen
abweicht.
2. Ob § 16 Abs. 4a GrEStG, der auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG oder § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer ermöglicht, wenn in Erfüllung desselben Rechtsgeschäfts
die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, nur klarstellende Wirkung hat und damit
letztlich auch für die Vergangenheit Geltung entfalten kann, konnte im Streitfall offenbleiben.
3. Ein einer anderen Gesellschaft zuzurechnendes inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang (hinsichtlich der Anteile
an dieser Gesellschaft) zuzurechnen, wenn sie zuvor hinsichtlich dieses Grundstücks einen unter § 1 Abs. 3 GrEStG oder § 1
Abs. 3a GrEStG fallenden (fiktiven) Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
4. Beim zeitlichen Auseinanderfallen der Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG,
§ 1 Abs. 3a GrEStG zum Zeitpunkt des „Signing” und des § 1 Abs. 2a GrEStG bzw. § 1 Abs. 2b GrEStG zum Zeitpunkt des „Closing”
ist hinsichtlich des Anwendungsvorrangs zu differenzieren. Es handelt sich sowohl bei dem Rechtsgeschäft, welches den Anspruch
begründet, als auch bei der späteren Erfüllung des Rechtsgeschäfts zwar um einen Lebenssachverhalt, aber um zwei Vorgänge,
die der Grunderwerbsteuer unterliegen.
5. Die in § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG angeordnete Nichtanwendung von § 16 Abs. 4a GrEStG bei Verletzung der Anzeigepflichten
begegnet jedenfalls in den Fällen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei denen sowohl das schuldrechtliche als auch das
dingliche Rechtsgeschäft nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 erfolgt ist.
Fundstelle(n): OAAAJ-95183
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.05.2025 - 5 V 846/25