„Beamtenprivileg” nur bei aktivem Dienstverhältnis
Leitsatz
1. Eine Vollzeitbeschäftigung in Österreich spricht auch bei ehelichem Zusammenleben mit einem nicht mehr erwerbstätigen Ehegatten
gegen mehr als nur vorübergehende Aufenthalte in Deutschland.
2. Eine Wohnung hat der Steuerpflichtige inne, dem die Wohnung in objektiver Hinsicht jederzeit (wann immer er es wünscht)
als Bleibe zur Verfügung steht und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung – das heißt für seinen
jederzeitigen Wohnaufenthalt – bestimmt ist.
3. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
der Kläger, die sich an über 300 Tagen im Jahr in Österreich und nur maximal 48 Tage zur Pflege der Mutter des Klägers in
Deutschland aufgehalten hatten und die in Österreich über eine größere Wohnung als in Deutschland verfügten, in Deutschland
lag.
4. Das sogenannte „Beamtenprivileg” nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nur aktive Dienstverhältnisse, nicht hingegen Versorgungsbezüge
aus einem ehemaligen Dienstverhältnis.