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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 960/24

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4

Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung nicht einkommensteuerbar

Leitsatz

1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Ein Wohnmobil ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs”. Dies gilt auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (im Streitfall: 384.425 EUR) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt.

Fundstelle(n):
KAAAJ-95180

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.12.2024 - 5 K 960/24

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