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FG München Urteil v. - 10 K 1531/21

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 S. 2, EStG § 7 Abs. 4 S. 1, EStG § 7 Abs. 4 S. 2, EStDV § 11c Abs. 1

Nachweis einer kürzeren als der in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG gesetzlich typisierten Nutzungsdauer von zwei als sogenannte Flüchtlingsunterkünfte gewerblich vermieteten Gebäuden

Leitsatz

1. Ob der AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Eine – im Vergleich zum technischen Verschleiß kürzere – wirtschaftliche Abnutzung kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsmöglichkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, mithin eine wirtschaftlich sinnvolle (anderweitige) Nutzung oder Verwertung entfallen ist.

2. Die Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG trägt der Steuerpflichtige. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen kann nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden.

3. Eine kürzere Nutzungsdauer als 50 Jahre eines ausschließlich als Unterkunftsgebäude für Asylbewerber nutzbaren und seit seiner Anschaffung gewerblich an eine Gebietskörperschaft befristet für zehn Jahre als Flüchtlingsunterkunft vermieteten Altbaus kann nicht mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn unter anderem das künftige Asylbewerberaufkommen und die künftige Asylpolitik und damit die Nachfrage nach Asylbewerberunterkünften in der Zukunft auch von einem Gutachter nicht hinreichend sicher abgeschätzt werden können.

4. Es spricht auch gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung – zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft – nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird. Bei der Prognose einer Weiternutzung ist nicht konkret auf den Steuerpflichtigen und seine Möglichkeiten, sondern auf das Gebäude und seine voraussichtliche Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung abzustellen. Für die Einschätzung, ob die Nutzungsdauer eines Gebäudes bei wirtschaftlich sinnvoller Modernisierung verlängert werden kann, reicht eine lediglich modelltheoretische Betrachtung nach der Immobilienwertverordnung nicht aus.

Fundstelle(n):
DAAAJ-95178

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FG München, Urteil v. 10.04.2025 - 10 K 1531/21

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