Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG bei Betrieb einer Onsite-Anlage
Leitsatz
1. Da das Stromsteuerrecht nicht definiert, wer den Strom entnimmt, ist aufgrund des Realsteuercharakters der Stromsteuer
und der Besonderheit, dass die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen, davon
auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat,
in denen der Strom verbraucht wird.
2. Zur Bestimmung, wer Sachherrschaft an einer stromverbrauchenden Anlage hat, ist zu beurteilen, ob eine auf den Tatsachen
des Lebens beruhende Machtbeziehung einer Person zu einer Sache besteht, die der Person physische Einwirkungen auf die Sache
ermöglicht.
3. Im Streitfall kam das Gericht aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu der Überzeugung, dass die
Klägerin nicht die Sachherrschaft über die als Onsite-Anlage auf ihrem Werksgelände betriebene Luftzerlegungsanlage hatte
und ihr daher die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG nicht zustand.