Instanzenzug: Az: 8 KLs 20/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten H. hat es wegen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die beiden Angeklagten und – soweit es den Angeklagten H. betrifft – die Staatsanwaltschaft. Während das Rechtsmittel des Angeklagten B. Erfolg hat, bleiben die Revision des Angeklagten H. und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.
I.
2Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Der Angeklagte H. hegte gegen den Geschädigten den Verdacht, dieser habe sein Mobiltelefon entwendet. Gemeinsam mit dem Angeklagten B. suchte er deshalb den Geschädigten in dessen Wohnung auf. H. wollte dort nach seinem Mobiltelefon suchen. B. begleitete ihn, um ihn zu unterstützen. Nachdem der Geschädigte seine Wohnungstür geöffnet hatte, fragte H. unter Vorhalt eines Elektroimpulsgeräts nach seinem Mobiltelefon und betrat gemeinsam mit B. die Wohnung. Spätestens jetzt fasste B. den Entschluss, dort nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten und sich diese unter Androhung, erforderlichenfalls auch unter Anwendung von Gewalt zuzueignen. In der Wohnung löste H. das Elektroimpulsgerät mehrfach aus, um den Geschädigten einzuschüchtern und die Durchsuchung der aus einem Zimmer, einer Küche und einem Bad bestehenden Wohnung zu ermöglichen, was der Geschädigte aus Angst duldete. Zeitgleich baute sich B. aggressiv vor dem Geschädigten auf und verlangte von diesem die Herausgabe von Zigaretten. Diesem Verlangen kam der Geschädigte aus Furcht vor den beiden deutlich älteren und ihm körperlich weit überlegenen Angeklagten und einem Einsatz des Elektroimpulsgeräts gegen seine Person nach. Während H. die Wohnung nach seinem Mobiltelefon durchsuchte, verblieb B. in der Nähe des Geschädigten, stellte sich ihm in den Weg und hinderte ihn daran, zur Wohnungstür zu gelangen.
4Zu einem erneuten Einsatz des Elektroimpulsgeräts kam es nicht. Als B. das Fahrrad des Geschädigten, das einen Wert von etwa 500 Euro hatte, entdeckte, forderte er ihn dazu auf, es ihm für 200 Euro zu verkaufen. Dies lehnte der Geschädigte ab. Daraufhin baute B. sich erneut bedrohlich vor ihm auf, drängte ihn wiederholt, ihm das Fahrrad zu geben, und näherte sich ihm immer weiter. Aus Angst äußerte der Geschädigte zu B. , dieser könne das Fahrrad nehmen. Daraufhin verließ B. unter Mitnahme des Fahrrads die Wohnung des Geschädigten.
5Anschließend beruhigte sich die Situation. H. unterhielt sich mit dem Geschädigten, während er weiter in dessen Wohnung nach seinem Mobiltelefon suchte, und teilte ihm mit, er werde sich um eine Rückgabe des Fahrrads an ihn bemühen. Als H. , der weiterhin das Elektroimpulsgerät in seiner Hosentasche mit sich führte, sodann die Wohnung des Geschädigten verließ, nahm er eine dort befindliche Bohrmaschine und ein defektes Mobiltelefon des Geschädigten an sich, um beide Gegenstände für sich zu behalten.
6Obwohl die beiden Angeklagten versucht hatten, den Geschädigten mit den Worten, dass dieser „besser umziehe“, wenn er die Polizei verständige, einzuschüchtern und von einer Strafanzeige abzuhalten, erstattete der Geschädigte noch am selben Abend Anzeige.
72. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. hinsichtlich der Zigaretten als besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Tateinheitlich hierzu habe er sich – neben einer Freiheitsberaubung und einer versuchten Nötigung – mit Blick auf das Fahrrad eines schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht. Zwar sei zum Zeitpunkt der Wegnahme des Fahrrads das Elektroimpulsgerät nicht mehr im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden; da es aber von dem Mitangeklagten H. weiterhin mitgeführt worden sei, sei der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht.
8Eine strafbare Beteiligung des Angeklagten H. an der Erpressung oder dem Raub hat das Landgericht verneint. Es habe sich schon nicht feststellen lassen, dass H. , als dieser die Wohnung des Geschädigten nach seinem vermeintlich gestohlenen Mobiltelefon durchsucht habe, B. s Forderung nach Herausgabe von Zigaretten mitbekommen habe. Zudem habe H. , dem es allein darum gegangen sei, sein Mobiltelefon zurückzuerlangen, weder in Bezug auf die Zigaretten noch hinsichtlich des Fahrrads mit dem Willen gehandelt, sich selbst oder B. zu Unrecht zu bereichern oder diesen bei seinem Vorgehen zu unterstützen.
II.
9Die Revision des Angeklagten B. hat Erfolg.
101. Der ihn betreffende Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
11a) Allerdings weist die von der Revision beanstandete Beweiswürdigung des Landgerichts zu seiner Täterschaft aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
12b) Hingegen begegnet der Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht den Angeklagten auch eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gesprochen hat. Die Feststellungen tragen die Annahme dieses Qualifikationstatbestands nicht.
13aa) Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Insofern hat das Landgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend bedacht, dass der Angeklagte B. das Elektroimpulsgerät nicht selbst bei sich geführt hat. Zu Unrecht hat die Strafkammer aber darauf abgestellt, dass das Elektroimpulsgerät weiterhin von dem Angeklagten H. mitgeführt worden sei. Für die Raubqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt dies hier nicht; denn der Angeklagte H. war an dem Raub weder als Mittäter noch als Teilnehmer beteiligt.
14bb) Für die Verwirklichung der Raubqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB durch den Angeklagten B. genügt es auch nicht, dass er sich in der Einzimmerwohnung des Geschädigten jedenfalls in räumlicher Nähe zu dem Angeklagten H. und dem von diesem mitgeführten Elektroimpulsgerät befand. Das Merkmal des Beisichführens setzt zwar nicht voraus, dass der Täter (oder ein anderer Beteiligter) die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug in der Hand hält oder wenigstens am Körper trägt. Die Waffe oder das gefährliche Werkzeug muss ihm aber „zur Verfügung stehen“, das heißt bei einem – wie hier – mitgebrachten Gegenstand, dass dieser sich für den Täter in Griffweite befindet und er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand oder ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. , Rn. 14; vom – 1 StR 416/82, NJW 1982, 2784; Beschluss vom – 3 StR 328/16).
15Hierzu hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Das Urteil verhält sich weder dazu, ob dem Angeklagten B. zu dem Zeitpunkt, als er sich bedrohlich vor dem Geschädigten aufbaute, in objektiver Hinsicht das Elektroimpulsgerät zur Verfügung stand, noch zu dem diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten. Nähere Feststellungen hierzu waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn nach den festgestellten Umständen versteht es sich hier – trotz der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Geschädigten – nicht von selbst, dass B. ungehinderten Zugriff auf das Elektroimpulsgerät hatte und ihm dies auch bewusst war. Denn das Elektroimpulsgerät war von dem Angeklagten H. zur Wohnung des Geschädigten mitgebracht und ausschließlich von ihm benutzt worden. Überdies hatte H. das Elektroimpulsgerät im Laufe des Tatgeschehens in seine Hosentasche gesteckt, wie sich aus der Feststellung ergibt, dass es sich beim Verlassen der Wohnung „weiterhin“ in seiner Hosentasche befand. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass H. dem Angeklagten B. das Elektroimpulsgerät bereitwillig überlassen hätte, als dieser von dem Geschädigten die Herausgabe des Fahrrads verlangte; die Strafkammer ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass H. gerade nicht gewillt war, B. in irgendeiner Form bei dessen Vorgehen zu unterstützen.
16c) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des den Angeklagten B. betreffenden Schuldspruchs (vgl. , Rn. 12; vom – 3 StR 157/23, Rn. 13; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12); dies entzieht zugleich dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage.
172. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, weil das neue Tatgericht möglicherweise zu Feststellungen gelangt, die eine Verurteilung des Angeklagten B. auch wegen eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB tragen.
III.
18Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
IV.
19Die zu Ungunsten des Angeklagten H. geführte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten noch einen solchen zu seinem Nachteil (§ 301 StPO) ergeben.
201. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H. sei nicht Mittäter der besonders schweren räuberischen Erpressung, des schweren Raubes und der Freiheitsberaubung durch den Angeklagten B. gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die dieser Annahme zugrundeliegende Beweiswürdigung zeigen keinen revisiblen Rechtsfehler auf.
21a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 2; Urteile vom – 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114; vom – 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116, 117). Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, so ist die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen obliegt es dem Tatgericht, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen (vgl. , Rn. 8).
22b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende:
23aa) Die Beweiswürdigung zum Vorstellungsbild des Angeklagten H. beim Aufsuchen der Wohnung des Geschädigten weist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Feststellungen dazu auf die Angaben des Angeklagten H. im Ermittlungsverfahren sowie auf den durch den Geschädigten bestätigten objektiven Geschehensablauf gestützt. Der Angeklagte H. hat sich dahingehend eingelassen, er habe sich gemeinsam mit B. dazu entschlossen, die Wohnung des Geschädigten aufzusuchen, um dort sein gestohlen geglaubtes Mobiltelefon zu suchen. Diese Angaben hat das Landgericht für glaubhaft erachtet, zumal sie im Einklang mit den Angaben des Geschädigten zum Verhalten des Angeklagten standen; so hat der Geschädigte bekundet, dass der Angeklagte bereits beim Betreten der Wohnung nach seinem Handy gefragt und zunächst ausschließlich nach diesem gesucht habe. Dass das Landgericht sich auf dieser Grundlage die Überzeugung verschafft hat, der Angeklagte habe die Wohnung in der Absicht aufgesucht, sein gestohlen geglaubtes Mobiltelefon zu suchen, und das Elektroimpulsgerät allein zu dem Zweck eingesetzt, den Geschädigten einzuschüchtern und hierdurch die Suche nach dem Telefon zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
24bb) Auch gegen die Annahme der Strafkammer, H. habe erst unmittelbar vor Verlassen der Wohnung des Geschädigten den Entschluss zur Wegnahme der Bohrmaschine und eines defekten Mobiltelefons des Geschädigten gefasst, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten H. bei der Durchsuchung der Wohnung rechtsfehlerfrei auf die Angaben des Geschädigten gestützt. Aus diesem Verhalten hat es den Schluss gezogen, dass H. sich erst unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung zur Wegnahme der beiden Gegenstände entschloss. Hierbei handelt es sich um eine mögliche und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmende Schlussfolgerung.
25cc) Es ergibt sich insofern auch kein Widerspruch damit, dass das Landgericht eine (Dritt-)Bereicherungsabsicht des Angeklagten H. bezüglich der vom Angeklagten B. begangenen Taten abgelehnt hat. Das Landgericht hat diese Annahme vielmehr ausdrücklich auf die Zeit begrenzt, in der sich B. noch in der Wohnung aufgehalten hatte. Die Suche nach seinem Mobiltelefon – mit deren Erfolglosigkeit die Strafkammer den Entschluss des Angeklagten H. zur Wegnahme anderer Gegenstände in Verbindung gebracht hat – setzte der Angeklagte H. hingegen auch noch nach B. s Weggang fort.
262. Soweit das Landgericht die Mitnahme der Bohrmaschine sowie des Mobiltelefons beim Verlassen der Wohnung des Geschädigten als Diebstahl mit Waffen gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB gewürdigt und das Vorliegen eines besonders schweren Raubes durch den Angeklagten H. nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint hat, lässt dies ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Verurteilung wegen (besonders) schweren Raubes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es für den maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme dieser beiden Gegenstände am Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels zur Ermöglichung der Wegnahme fehlt.
27Zwar kann ein Raub auch dadurch erfüllt sein, dass eine zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. , Rn. 15 mwN). Einen solchen Fall hat das Landgericht aber rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es ist mit nicht zu beanstandenden Erwägungen davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme weder eine vorangegangene Gewaltanwendung fortwirkte noch der Geschädigte sich einer ausdrücklichen oder konkludenten Drohung seitens des Angeklagten H. ausgesetzt sah; dies hat die Strafkammer darauf gestützt, dass sich die Situation nach dem Weggang des Angeklagten B. beruhigt hatte, H. und der Geschädigte sich nunmehr miteinander unterhielten und H. dem Geschädigten in Aussicht stellte, er werde sich darum kümmern, dass dieser sein Fahrrad zurückerlange. Gegen diese tatgerichtlichen Wertungen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325U6STR412.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-95148