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BGH Beschluss v. - 2 StR 228/25

Instanzenzug: Az: 116 KLs 9/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt.
Menges                    Zeng                    Meyberg
               Grube               Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR228.25.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-95140