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Ermäßigter Steuersatz und Trennung der Entgelte bei Personenbeförderungsunternehmen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich der Steuersatz u. a. für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrtzeugen innerhalb einer Gemeinde (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG) oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). Das FG Sachsen-Anhalt hatte die Frage zu beurteilen, ob sich die Beförderungsstrecke bei Karten, die zu Fahrten innerhalb eines Verkehrsverbundes berechtigen, nach der konkreten, auf den einzelnen Fahrgast bezogene Strecke bestimmt oder nach längsten Strecke, die mit dem Fahrausweis zurückgelegt werden kann. Kommt es bei den Verbundkarten auf die tatsächlich zurückgelegte Strecke an, stellt sich die Folgefrage, welche Auswirkungen sich daraus für die Regelung in Abschnitt 12.14 Abs. 3 Satz 5 UStAE ergibt, die bei Bezirkskarten, Netzkarten und Streifenkarten auf die längst mögliche zurücklegbare Strecke abstellt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Bestimmung der Beförderungsstecke i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG hat nach allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Maßgeblich ist daher, auf welcher Strecke eine Person tatsächlich befördert wurde. Unerheblich ist, über welche maximale Strecke der Fahrgast sich mit dem jeweiligen Ticket hätte befördern lassen können.
Ein Verkehrsunternehmen, das innerhalb e...