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Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Jeder Unternehmer sollte zu seiner eigenen Rechtssicherheit (u. a. auch zum Schutz vor Betrugsfällen) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren. Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein vor der Lieferung durchgeführtes Bestätigungsverfahren gegebenenfalls (erneut) erfolgen muss.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerbefreit, wenn der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Die Frage der Gültigkeit einer USt-I...