Verweisung an das Arbeitsgericht bei Konkurrentenstreit ohne Beamtenbeteiligung
Gesetze: § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, Art 33 Abs 2 GG
Gründe
I
1Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren.
2Der Bundesnachrichtendienst (BND) schrieb im Juni 2024 für den Dienstort im Großraum A. eine Stelle als Referent/Referentin (m/w/d) im Bereich linguistische Kryptoanalyse aus. Die Einstellung sollte in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Möglichkeit einer späteren Verbeamtung nach Einzelfallprüfung erfolgen. Auch eine Übernahme von Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes sollte möglich sein.
3Hierauf bewarb sich die im Jahr ... in B. geborene Klägerin. Sie hat in B. und Deutschland studiert und ist deutsche Staatsangehörige. Im Oktober 2024 absolvierte sie im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine Arbeitsprobe. Im Dezember 2024 teilte ihr das Bundesverwaltungsamt, das das Bewerbungsverfahren für den BND durchführte, mit, dass sie aufgrund des konkurrierenden Bewerberfelds nicht berücksichtigt werden könne.
4In der Folgezeit beanstandete die Klägerin gegenüber dem BND das Verfahren und erhob, vertreten durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte, im Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Klage u. a. auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung. Zugleich beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vor erneuter Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Az: 2 VR 4.25).
5Nachdem die Beklagte im März 2025 äußerte, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht C. zu verweisen sei, beendete die Klägerin das Mandatsverhältnis mit der früheren Prozessbevollmächtigten. Ihr nach gerichtlichem Hinweis auf den Vertretungszwang beim Bundesverwaltungsgericht neu bestellter Prozessbevollmächtigter vertiefte die Ausführungen, führte zu der aus seiner Sicht gegebenen Rechtsfehlerhaftigkeit der Nichtberücksichtigung der Klägerin aus und beantragte "für den Fall, dass der Senat den Ausführungen der Beklagten beitreten sollte", die Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht C. Nach richterlichem Hinweis, dass der Verweisungsantrag als Prozesserklärung nicht bedingt gestellt werden könne und der Bitte um Mitteilung, ob der Verweisungsantrag unbedingt gestellt werden solle, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den nur "bedingt gestellten Verweisungsantrag" zurück.
6Die Beteiligten erhielten vor der Verweisungsentscheidung des Senats gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei wurde auf den Senatsbeschluss vom - 2 B 3.21 - (BVerwGE 172, 8 ff.) sowie darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Beklagten und ausweislich des auszugsweise als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs das Bewerberfeld aus vier Personen bestehe, für die jeweils nur eine Einstellung in ein Arbeitsverhältnis - nicht in ein Beamtenverhältnis - in Betracht komme. Ausgehend hiervon sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben und die Verweisung an das Arbeitsgericht geboten.
7Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Der Senatsbeschluss vom - 2 B 3.21 - betreffe eine andere Fallkonstellation. Der Anspruch auf Teilhabe an einem Auswahlverfahren sei auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Arbeitsverhältnis angestrebt werde. Andernfalls habe es ein Dienstherr in der Hand, durch die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens den Rechtsweg zu steuern und sich über die "Flucht ins Privatrecht" der Beachtung beamtenrechtlicher Grundsätze und Vorgaben zu entziehen. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin im Stellenbesetzungsverfahren sei rechtsfehlerhaft.
8Die Beklagte hält den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben. Für die Klägerin als Nicht-Beamtin komme jedenfalls zunächst nur die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht. Gleiches gelte für ihre Mitbewerber.
9Ausweislich des von der Beklagten auszugsweise und als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs besteht das Bewerberfeld aktuell aus vier Personen, von denen keine verbeamtet ist.
II
10Für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
11Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage gegen die Nichtberücksichtigung der Klägerin in dem Auswahlverfahren der Beklagten nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht C. als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
12Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Mit dieser Sonderregelung der sachlichen Zuständigkeit soll den besonderen Geheimschutzinteressen des BND Rechnung getragen und der Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen vorgebeugt werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/4659 S. 55; 2 VR 5.22 - juris Rn. 11).
13Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom - 2 B 3.21 - BVerwGE 172, 8 ff.) ist der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben, wohingegen die Verwaltungsgerichte für Konkurrentenstreitverfahren zuständig sind, bei denen entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder bei denen sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
14Der BND hat ausgeführt, dass die Klägerin und ihre Mitbewerber nicht verbeamtete Personen seien, für die nur die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht komme. Auch ausweislich des von der Beklagten auszugsweise und als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs besteht das Bewerberfeld aktuell aus vier nicht beamteten Personen. Für diesen Personenkreis kommt nach der Stellenausschreibung der Beklagten nur eine Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht.
15Damit ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 29 Abs. 1 ZPO das Arbeitsgericht C.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:120625B2A3.25.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-95080