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BSG Beschluss v. - B 12 BA 13/24 B

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene) als Finanzberater der klagenden AG (und ihrer Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom bis zum aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2Der Tätigkeit lag ein "Handelsvertretervertrag für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs 1 HGB" zugrunde. Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen stellte die Beklagte aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom bis zum fest (Bescheide vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen. Die schriftlichen Vereinbarungen würden von der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit überlagert. Es habe eine Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin vorgelegen. Er sei in ein hierarchisches System mit einer "Berichts- und Rechenschaftskaskade" eingebunden gewesen, sodass er im Ergebnis mittelbar Weisungen des Regionalleiters erhalten habe. Außerdem habe er auch für normale Kunden und dritte Partner der Klägerin Serviceleistungen erbracht, die über die vertraglich vereinbarte Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen hinausgegangen seien (Urteil vom ).

3Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und die Verwaltungsentscheidung nach Zeugenanhörung aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen habe. Er sei selbstständig tätig gewesen. Dabei sei zu beachten, dass ein Handelsvertreter nach § 84 Abs 2 HGB bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur "im Wesentlichen" frei zu sein brauche. Dass er an Weisungen gebunden sei, die seine Vertragspflichten zB bezüglich der Art der Kundenwerbung und -betreuung nur konkretisieren würden, hebe seine rechtliche Selbstständigkeit nicht auf. Auch wenn die Begriffe der Selbstständigkeit und Abhängigkeit im Handels- und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen hätten, hätten sie weitgehend den gleichen Inhalt. In der Gesamtschau sei die Tätigkeit des Beigeladenen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als abhängige Beschäftigung zu werten. Dafür spreche insbesondere die im Wesentlich frei gestaltete Tätigkeit, die Vergütung auf Provisionsbasis und die nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus vorgegebenen Verpflichtungen. Dem Status als selbstständiger Handelsvertreter stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene die mit der Vermittlung der Finanzprodukte einhergehenden Bestimmungen einzuhalten habe, hierbei auf Unterlagen und Arbeitsmittel verwiesen worden sei und im engen Informationsaustausch mit der Klägerin gestanden habe. Es habe damit keine Eingliederung in die Betriebsorganisation, sondern vielmehr in die Vertriebsorganisation vorgelegen, was der Tätigkeit des Handelsvertreters immanent sei. Entgegen der Behauptung des Beigeladenen habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass dieser den vollen Schalterservice zu verrichten gehabt habe. Entgegen der Ansicht des SG sei der Senat auch nicht vom Bestehen einer Weisungskaskade im Sinne bindender Vorgaben überzeugt. Die Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters könne auch in einem mehrstufigen Betrieb ausgeübt werden. Die vom Beigeladenen beantragte Beweiserhebung in Form der Offenlegung einer Kommunikation ziele auf eine unzulässige Ausforschung und sei daher unzulässig (Urteil vom ).

4Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.

5II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Beigeladene hat die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

61. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht (vgl zB - juris RdNr 20 mwN) - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8Die Beschwerdebegründung erfüllt insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels. Soweit es um die beantragte Zeugenvernehmung zur Vorgabe der Öffnungszeiten der Filiale durch die Klägerin geht, bleibt offen, warum diese Tatsache nach der materiellen Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich gewesen sein soll. Der Beigeladene weist selbst auf Seite 32 - 34 des Urteils hin, wonach es dem LSG für den Status des Beigeladenen nicht auf Vorgaben von K gegenüber dem Agenturleiter F angekommen sei, sondern auf Weisungen gegenüber dem Beigeladenen. Wenn der Beigeladene ausführt, die Vernehmung hätte auch ergeben, dass der Filialleiter F die Öffnungszeiten mit den ihm unterstellten Finanzberatern, darunter mit dem Beigeladenen abdecken sollte, geht dies über das angegebene Beweisthema hinaus.

10Abgesehen davon hat das LSG zu Recht darauf abgestellt, dass der Beweisantrag nicht den Anforderungen an die Benennung eines Beweisantrags entspricht. Denn um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen, hätte er sich auf ein bestimmtes Beweismittel als Erkenntnisquelle für das Beweisthema stützen müssen. Aus dem mitgeteilten Beweisantrag geht aber schon nicht hervor, dass es sich bei der "Kommunikation" um E-Mail-Verkehr handelte. Beweisanträge, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll oder die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, vermögen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- oder -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl - juris RdNr 26). Soweit der Beigeladene das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises hierzu rügt, lässt sich daraus keine Überraschungsentscheidung herleiten. Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (vgl dazu zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN). Daran fehlt es hier. Wie der Beweis anzutreten ist, wenn ein - ggf nicht im Besitz des Beweisführers befindliches - elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises ist, ist in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 371 Abs 1 Satz 2, Abs 2 iVm §§ 422 bis 432 ZPO geregelt. Hierzu bedarf es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten keines gerichtlichen Hinweises. Vielmehr hätten in der Beschwerdebegründung Tatsachen dargelegt werden müssen, wonach die Voraussetzungen für den Beweisantritt erfüllt gewesen seien. Insoweit hätte sich der Beigeladene ggf damit auseinandersetzen müssen, dass auch für die gerichtliche Anordnung zur Vorlage von Unterlagen so konkrete Angaben gemacht werden müssen, dass sie identifizierbar sind (vgl - juris RdNr 30).

11Sollte der Beigeladene mit seinen Ausführungen auch die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) angreifen wollen, könnte er damit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein keinen Erfolg haben (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

12b) Soweit der Beigeladene das Vorenthalten von Aktenblättern der Beklagten als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Gebot des fairen Verfahrens rügt, ist jedenfalls kein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß des LSG dargelegt worden.

13Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sondern auch die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit der vollständigen Akteneinsicht (vgl - juris RdNr 36; - SozR 3-1500 § 62 Nr 12, juris RdNr 24).

14Der Beigeladene hat jedoch nicht vorgetragen, dass das Urteil des LSG auf Rechtsaufassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruhen würde, zu denen er sich nicht habe äußern können. Mit seinem Hinweis auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Vermerk über die Entnahme ua von Blatt 5 bezieht er sich auch nicht auf ein Tätigwerden des LSG oder dessen bewusstes Vorenthalten. Auch soweit er einen "Informationsvorsprung“ der Klägerin geltend macht, behauptet er nicht, dass ihr konkreter Vortrag auf ihm nicht bekannten Tatsachen beruht habe. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung darauf hingewiesen, dass sie aus dem ersten Teil der Verwaltungsakte nur Meldedaten zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beigeladenen verwendet habe, die auch in den nunmehr vorliegenden Verwaltungsakten enthalten seien, aber auch unabhängig davon dem Beigeladenen bekannt sein mussten und zu denen dieser auch angehört worden sei. Sie weist auch darauf hin, dass die von der DRV Saarland gestellte Sachstandsanfrage vom mit dem in der vorliegenden Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der Beklagten vom unter Hinweis auf die (bekannte) Einstellung des früher eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens beantwortet worden sei. Soweit der Beigeladene mutmaßt, dass - entscheidungserheblicher - Schriftverkehr zwischen diesen Trägern beseitigt worden sein könnte, trägt er hierfür keine sachlichen Anhaltspunkte vor.

15Ebenso wenig zeigt der Beigeladene auf, dass - und ggf wann - er selbst vor Abschluss des Berufungsverfahrens Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten genommen habe und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die in der Verwaltungsakte dokumentierte Entnahme im Berufungsverfahren zu hinterfragen und ggf aufzuklären. Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist aber grundsätzlich, dass der Betroffene darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; zB - juris RdNr 6).

16c) Soweit der Beigeladene rügt, dass wegen der unterbliebenen Beiladung der Pflegekasse und der DRV Saarland als kontoführender Rentenversicherungsträger deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist damit ebenso kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich auf ein eigenes Recht ( - juris RdNr 7). Der Beigeladene rügt jedoch nicht eigene Beteiligungsrechte, sondern die Anhörungsrechte Dritter. Dies gilt auch für die Rüge, der Pflegekasse und der DRV Saarland sei jeweils die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach § 124 SGG genommen worden. Die Vorschrift betrifft im Übrigen nur die (bereits) Beteiligten (§ 69 SGG) des Verfahrens.

17Darüber hinaus ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - anders als im Revisionsverfahren, in dem eine unterbliebene Beiladung grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (vgl zB - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 15 mwN) - für eine mittelbare Betroffenheit darzulegen, warum das LSG - im Fall der Beiladung - bei einer Anhörung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies gilt insbesondere, wenn die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens unterlassene Beiladung - wie hier - Sozialversicherungsträger betrifft, die mit bereits beteiligten Trägern in enger Verbindung stehen. Soweit der Beigeladene pauschal behauptet, die genannten Träger hätten "möglicherweise argumentativ oder im Rahmen der Beweisaufnahme eine andere Auffassung der Vorinstanz" bewirken können, ist dieser Vortrag nicht substantiiert genug, um ein Beruhen der gerügten unterlassenen Beiladung zugunsten des Beigeladenen darzutun. Es kann schon aufgrund der Aufgabenteilung der genannten Träger nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese über den Vortrag der Beklagten oder des Beigeladenen zu 3. hinaus zur Sachverhaltsaufklärung oder Statuseinordnung hätten beitragen können. Einen konkreten Zusammenhang mit der Begründung des Urteils stellt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht her.

18Wenn der Beigeladene geltend macht, allein die aufgrund einer Beiladung bewirkte Bindungswirkung des Urteils schütze ihn ggf vor Nachforderungen der Pflegekasse oder ermögliche ihm die freiwillige Beitragszahlung zum zuständigen Rentenversicherungsträger, stellt dies angesichts der engen Zusammenarbeit der (teilweise beigeladenen) Träger untereinander (§ 86 SGB X) und deren grundsätzlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) nur eine hypothetische Gefahr dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat der Beigeladene nicht vorgetragen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Risiko, in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, nicht bereits um einen Aspekt, auf dem das Ergebnis des Urteils selbst beruhen würde (vgl - juris RdNr 11).

192. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

20Eine solche Abweichung hat der Beigeladene nicht dargetan. Er führt aus, dass es nach dem Urteil des LSG an seiner über das handelsrechtlich übliche Maß hinausgehenden Weisungsgebundenheit fehle; eine Eingliederung in einen fremden Betrieb negiere das Urteil nicht. Demgegenüber gehe die aktuellere Rechtsprechung des BSG ua von der "Eingliederungstheorie" aus und nehme eine Abweichung des Beschäftigtenbegriffs von dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs in Kauf. Daraus leitet der Beigeladene ab, dass auch eine nach dem HGB zivilrechtlich bestimmte Selbstständigkeit nicht sozialrechtlich bindend sei. Die im angegriffenen Urteil des LSG aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften für unschädlich erklärte Weisungsausübung müsse dennoch zu einer abhängigen Beschäftigung führen. Insoweit hat der Beigeladene bereits keine sich konkret gegenüberstehenden Rechtssätze des LSG und des BSG herausgearbeitet. Vielmehr leitet er seine eigene Rechtsansicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und rügt damit im Kern die Unrichtigkeit der Entscheidung, die keinen Zulassungsgrund darstellt.

21Dies gilt auch, soweit der Beigeladene aus dem Urteil des LSG zitiert, die Grundsätze über die Beurteilung von Handelsvertretern seien "vom BSG nachfolgend nicht revidiert" worden. Anschließend gibt der Beigeladene eine Passage aus der vom LSG angeführten Entscheidung des - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 - juris RdNr 24) wieder. Es zeigt sich aber kein erkennbarer Widerspruch zu der Aussage des LSG, wenn es dort heißt: "Das Sozialversicherungsrecht kann deshalb für die Frage, wie die Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet sind, an den Begriff der Selbständigkeit im HGB nur bedingt, nämlich nur dann anknüpfen, wenn er wie beim Handelsvertreter (st Rspr des Senats seit - BSGE 51, 164, 166 ff = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 f) einen gleichen Inhalt hat." Soweit der Beigeladene pauschal annimmt, das BSG habe seine Rechtsprechung aber in jüngster Zeit (etwa zur statusrechtlichen Einordnung eines Musiklehrers) revidiert, und diese müsse bei "konsequenter Anwendung" auf den vorliegenden Fall zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung führen, handelt es sich im Kern um eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge (vgl zB - juris RdNr 12).

223. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

234. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:090425BB12BA1324B0

Fundstelle(n):
HAAAJ-95074