Suchen Barrierefrei
BSG Beschluss v. - B 9 V 18/24 B

Gründe

1I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

2Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG und der Beklagte verneint (Urteil durch den Berichterstatter vom ).

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit dem Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO) begründet. Die Unterschrift des Berichterstatters unter dem Berufungsurteil sei nicht lesbar und lasse dessen Namen nicht erkennen.

4II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

5Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Diesen Darlegungsanforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Die Beschwerdebegründung lässt den gerügten Mangel der fehlenden Unterschrift unter dem Berufungsurteil (§§ 153 Abs 3 Satz 1, 155 Abs 3, 4 SGG) nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfüllt der bildlich wiedergegebene Namenszug des Berichterstatters die Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.

8Zwar setzt diese nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes die eigenhändige Unterzeichnung des jeweiligen Schriftstücks mit dem vollen Familiennamen voraus, sodass ein bloßes Handzeichen oder eine Paraphe nicht genügt ( - SozR 1500 § 151 Nr 3; - AP Nr 46 zu § 518 ZPO; - BVerwGE 43, 113; - BFHE 115, 17; - juris RdNr 7). Die Unterschrift muss aber nicht zwingend lesbar sein, sodass ein Außenstehender, der den Namen der verantwortlichen Person nicht kennt, nicht in die Lage versetzt werden muss, diesen zu entziffern. Vielmehr genügt es, wenn deren Identität durch einen individuellen Schriftzug zum Ausdruck kommt, der charakteristische Merkmale aufweist (siehe - juris RdNr 7).

9Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde keinen durchgreifenden Mangel der unter dem Berufungsurteil befindlichen Unterschrift auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insbesondere nicht ersichtlich, dass auch Dritte, die den Namen des Berichterstatters kennen, ihm den Schriftzug nicht als seine Namenswiedergabe zuordnen könnten. Der Beschwerdebegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Namenszug eindeutig mit der Abkürzung "v." (für "von") beginnt. Auch konzediert sie, dass danach ein Großbuchstabe erkennbar wird, weil sich die Höhe deutlich von den anderen Buchstaben unterscheidet. Dieser Bogen weist durchaus Ähnlichkeiten mit einem "R" auf. Dass sodann ein kleines "e" folgt, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Zwar werden die übrigen Buchstaben des Nachnamens nur noch durch eine Schlangenlinie angedeutet, wobei sich die ersten beiden Erhebungen noch zwanglos als "n" interpretieren lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass auch die Beschwerde keine konkreten Zweifel an der tatsächlichen Urheberschaft des Berichterstatters geltend macht, steht dies allerdings bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (dazu etwa BGH aaO RdNr 8) einer Beurteilung als handschriftliche Namenswiedergabe nicht entgegen. In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass bloße "hakenförmigen Linienführungen", die keine individuell-charakteristischen Merkmale aufweisen, nicht als formgültige Unterschrift anzusehen sind, weil sie keine Buchstaben erkennen lassen, in derselben Entscheidung aber eine andere Signatur, die einen deutlich lesbaren Großbuchstaben, einen stilisierten Kleinbuchstaben "sowie im Schlussschwung" einen weiteren angedeuteten Buchstaben enthielt, als formgerecht anerkannt ( - juris RdNr 12).

10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:200625BB9V1824B0

Fundstelle(n):
NAAAJ-95072