1. Bei der Schätzung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind Zuschläge wegen des höheren Verkehrswertes eines Betriebsgrundstücks auch dann möglich, wenn es sich dabei um ein Grundstück handelt, das die GmbH als Ersatzgrundstück in einem behördlichen Umlegungsverfahren erhalten hat.
2. Die bei der Ertragsbesteuerung zulässige Übertragung von stillen Reserven auf das Ersatzgrundstück (Abschnitt 35 EStR 1961) hat keinen Einfluß auf die Höhe der bei den Ertragsaussichten der GmbH zu berücksichtigenden AfA eines auf dem Ersatzgrundstück errichteten Betriebsgebäudes. Die AfA ist vielmehr nach den tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 610 BFHE S. 225 Nr. 99, UAAAA-98552
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