EuGH - C-157/25 Verfahrensverlauf - Status: anhängig
Gesetze: EUV 2016/184 Art 1 Abs 2, EUV 2016/185 Art 1 Abs 2, EUV 2017/366 Art 4 Abs 2, EUV 2017/367 Art 4 Abs 2
Rechtsfrage
1. Sind Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silizium, die in Südkorea oder Vietnam mit in Malaysia oder Taiwan hergestellten Fotovoltaikzellen montiert und anschließend aus Südkorea oder Vietnam in die EU eingeführt wurden, als "versandt aus Malaysia oder Taiwan" im Sinne der Durchführungsverordnungen 2016/184, 2016/185, 2017/366 und 2017/367 anzusehen, wobei die Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silizium mit Malaysia oder Taiwan als "Versendungsland" und den einschlägigen Warencodes für Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silizium, "eingeführt aus Malaysia oder Taiwan", angemeldet werden müssen?
2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 sowie Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 in diesem Fall dahin auszulegen, dass die den genannten Unternehmen gewährten Befreiungen noch angewandt werden können, wenn den Zollbehörden die gültigen Handelsrechnungen mit Erklärung zu den Fotovoltaikzellen erst nach der Verzollung der Fotovoltaikmodule übermittelt wurden?
3. Sofern Frage 1 bejaht wird: Muss die Erklärung auf der gültigen Handelsrechnung in diesem Fall den genauen Wortlaut und die (Form-)Erfordernisse von Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2017/366 und 2017/367 sowie Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnungen 2016/184 und 2016/185 umfassen oder kann von diesem Wortlaut und diesen (Form-)Erfordernissen abgewichen werden, wenn andere Beweismittel für die Richtigkeit und Echtheit der Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden bzw. wenn eine solche Vorlage nicht erfolgt?
Einfuhr; Fotovoltaik; Handelsrechnung; Modul; Rechnung
Fundstelle(n):
CAAAJ-95041