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NWB Nr. 29 vom

Persönlichkeitsrechte im steuerlichen Fokus

Tobias Schmitz

Möchte ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen bewerben, wird mittlerweile immer häufiger auf Influencer zurückgegriffen. Diese kommen nicht selten aus der Mitte der Gesellschaft und haben sich über längere Zeit eine Follower-Basis aufgebaut. Sie sind nah dran am potenziellen Kunden und genießen dessen Vertrauen. Was meist als Hobby angefangen hat, entwickelt sich über Jahre hin zu einem attraktiven Geschäftsmodell. Je nach Reichweitenstärke und Art der Kooperationen kann sich für den Influencer sein Namens- und Bildrecht als Wirtschaftsgut herausbilden. Dabei kommt dem Zeitpunkt der Entstehung des Wirtschaftsguts besondere Bedeutung zu, da der Zeitpunkt der Entstehung darüber entscheidet, ob es sich bei dem Recht um ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut handelt.

Zivilrechtliche Einordnung

[i]Allgemeines Persönlichkeitsrecht = sonstiges Recht i. S. des BGBNamens- und Bildrechte sind Teile der Persönlichkeitsrechte von Menschen und genießen als solche verfassungsmäßigen Schutz (Art. 2 Abs. 1 GG). Zivilrechtlich ist hierbei das jeweilige Persönlichkeitsrecht in einen ideellen und einen vermögenswerten Bereich aufzuteilen. Der ideelle Bereich dient dem Schutz des Wert- und Achtu...

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