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Verfahrensrecht | Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen (BFH)
Bei
§ 21a Abs.
1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes
(FVG) handelt es sich um eine
spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine
Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht
in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der
Länder ausschließt. Daher wird ein Anspruch nach dem
Informationsfreiheitsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche
Richtsatzsammlung ausgeschlossen (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG können zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder unter anderem einheitliche Verwaltungsg...