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Verfahrensrecht/Stromsteuer | U.a. Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo (BFH)
Bei der elektronischen Übermittlung
eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo)
durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende
Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der
Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg
handelt. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur
Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
nicht aus (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbere...