Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahrensrecht | Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)
Eine Änderung nach
§ 175b Abs. 1
AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des
§ 93c AO bei
Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern
erst zu einem späteren Zeitpunkt - erstmalig - an die Finanzbehörde übermittelt
worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits
anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zu...