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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025

Verfahrensrecht | Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)

Dekorative
		  GrafikEine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - erstmalig - an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zu...

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