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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 09 | Nießbrauch an einem Kommanditanteil: Zurechnung von Verlusten grundsätzlich beim Kommanditisten

Ob die auf einen mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Wird in dem Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs abgewichen, sind die Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof bekräftigt.

Der Bundesfinanzhof hat sich auch mit der Frage befasst: Wem sind im Fall der Schenkung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögen zuzurechnen?

Ob Verluste, die auf einen mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteil entfallen, dem Kommanditisten oder aber dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich – so aktuell der IV. Senat des BFH – grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat.

Wird in dem Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs abgewichen, sind die auf einen Kommanditanteil entfa...

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