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BGH Beschluss v. - EnVZ 55/22

Entnahmestelle

Leitsatz

Entnahmestelle

1.    Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen.

2.    Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.

Gesetze: § 2 Nr 6 StromNEV, § 17 Abs 1 S 2 StromNEV, § 19 Abs 3 StromNEV

Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 113/21 (V) Beschluss

Gründe

1A.    Die Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin erbringt Energiedienstleistungen für Unternehmen. Die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) betreibt ein Verteilernetz. Die Antragstellerin und die Netzbetreiberin schlossen 2018 einen Lieferantenrahmenvertrag. Zwischen ihnen steht die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen zweier Lebensmittelmärkte in R und in L in Streit, die die Antragstellerin mit Strom beliefert.

2Zwischen der Netzbetreiberin und den Anschlussnehmern in R und L bestehen Netzanschlussverträge. Von der jeweiligen Ortsnetzstation (Umspannstation) führen im Eigentum der Netzbetreiberin stehende Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen der Lebensmittelmärkte. Die Eigentumsgrenzen befinden sich beim Netzanschluss in R im Hausanschlusskasten der Kundenanlage und an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, sowie in L in der Zähleranschlusssäule der Anschlussnehmerin. Die Abrechnung der Netznutzung erfolgte bis Herbst 2019 jeweils mit der Preisstellung Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung (im Folgenden: MS/NS). Dies korrigierte die Netzbetreiberin mit E-Mail vom und verlangte rückwirkend die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit Anfang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet.

3Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Abrechnung müsse mit der Preisstellung Umspannebene MS/NS erfolgen, da sich der Entnahmepunkt am Beginn der Anschlussleitung und damit in der Ortsnetzstation befinde. Mit Schreiben vom hat sie bei der Bundesnetzagentur beantragt, das Verhalten der Netzbetreiberin nach § 31 Abs. 1 EnWG zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

4B.    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5I.    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt (RdE 2023, 33), die Abrechnung von Netzentgelten der Niederspannungsebene entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. Die hierfür maßgebliche Entnahmestelle (§ 2 Nr. 6 StromNEV) sei nach der vorzunehmenden räumlich-technischen Betrachtung am Punkt der Verbindung der netzbetreiber- und netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen zu verorten. Beim Anschluss in R liege die Entnahmestelle damit im Hausanschlusskasten beziehungsweise an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, beim Anschluss in L in der Zähleranschlusssäule. Diese Einrichtungen zählten zur Niederspannungsebene. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Niederspannungskabel als Bestandteile des Netzanschlusses von der Antragstellerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden seien. Dagegen, dass sich der Entnahmepunkt in der Ortsnetzstation befinde, spreche zudem systematisch § 19 Abs. 3 StromNEV. Diese Bestimmung enthalte lediglich eine Abrechnungsfiktion, führe aber nicht dazu, dass sich die Entnahmestelle selbst auf der nächsthöheren Netz- oder Umspannungsebene befinde. Auf eine hiervon abweichende Regelung in den Netzanschlussverträgen könne sich die Antragstellerin nicht berufen.

6II.    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt.

71.    Für die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren gelten dieselben Maßstäbe wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die gerichtliche Prüfung ist daher auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt, und diese müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden (, [juris Rn. 3] mwN).

8    Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Sie macht geltend, es sei in der Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt, ob die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV an der Grenze des Hausanschlusses zur Hausverkabelung oder an der Verbindung des Verteilernetzes zum Hausanschluss zu verorten sei.

9a)    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (BGH, Beschlüsse vom - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 8; vom  - EnVZ 6/23, [juris Rn. 5]). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen beziehungsweise die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137 f. [juris Rn. 7]; vom - EnVZ 6/23, juris Rn. 5; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 87 EnWG Rn. 8 f. mwN).

10b)    Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend auf. Insbesondere legt sie keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit dar.

11aa)    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom - EnVZ 48/20, RdE 2022, 72 Rn. 9; vom  - EnVZ 41/21, RdE 2024, 129 Rn. 6, jeweils mwN). Vereinzelt gebliebene Literaturmeinungen vermögen die Klärungsbedürftigkeit einer zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfrage nicht zu begründen (, juris Rn. 13).

12bb)    Die Frage, wo die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV zu verorten ist, hat Bedeutung für die Höhe der Netzentgelte. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV kommt es dafür auf die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle an. Die Entnahmestelle wird in § 2 Nr. 6 StromNEV als "Ort der Entnahme" elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene definiert. Sie ist folglich räumlich zu bestimmen. Da es für die Netzentgeltpflicht auf die tatsächliche (physikalische) Entnahme aus dem Netz ankommt (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 10; vom  - EnVR 38/15, NVwZ-RR 2017, 388 Rn. 11 - Individuelles Netzentgelt II), besteht die Entnahmestelle aus einem physikalischen Entnahmepunkt als Verbindung zwischen den Einrichtungen des Netzbetreibers und des Netzkunden (Missling/Balzer in Theobald/Kühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 9; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 2 StromNEV Rn. 14 f.; Heß/Heßler/Kachel, EnWZ 2014, 305, 306; Missling, IR 2023, 88 f.). Maßgeblich ist damit der Ort, an dem sich die Grenze zwischen den in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen und jenen des Anschlussnehmers befindet. Es kommt auf den letzten Punkt des Elektrizitätsverteilernetzes an, der noch für die Versorgung des Kunden genutzt wird (Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 2 StromNEV Rn. 14). Das erschließt sich auch aus § 3 Abs. 2 StromNEV, wonach durch das Netzentgelt sowohl die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, als auch alle vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten werden sollen. Die Entnahmestelle liegt damit hinter dem Netzanschluss, der zu den netzentgeltpflichtigen Einrichtungen des Netzbetreibers gehört (§ 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 NAV).

13cc)    Unstreitig liegen im Streitfall zwischen der Ortsnetzstation, die als Umspannebene zwischen Mittelspannung und Niederspannung fungiert, und den Betriebsmitteln der beiden Anschlussnutzer Kabel, die im Eigentum der beteiligten Netzbetreiberin stehen. Bei den Netzanschlüssen handelt es sich also um Einrichtungen der Netzbetreiberin. Sie sind Teil des Niederspannungsnetzes. Die Eigentumsgrenze zwischen den Einrichtungen der Netzbetreiberin und den Kundenanlagen befindet sich im Hausanschlusskasten (Anschluss R) beziehungsweise in der im Eigentum der Anschlussnehmerin stehenden Zähleranschlusssäule (Anschluss L). Als Anschlussebene der Entnahmestelle ist damit jeweils die Niederspannungsebene anzusehen.

14dd)    Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine einzelne Stimme in der Kommentarliteratur, wonach die Verortung der Entnahmestelle nicht eindeutig geklärt sei (Missling/Balzer in Theobald/Kühling, Energierecht, 128. EL Stand Dezember 2024, § 2 StromNEV Rn. 10). Dort wird ausgeführt, die Vorschriften zum Hausanschluss könnten dafürsprechen, dass die Grenze des Verteilernetzes zum Hausanschluss maßgeblich sei. Allerdings kommt es auch nach dieser Ansicht darauf anob sich die nach der Entnahmestelle befindlichen Einrichtungen im Eigentum und im Betrieb des Netzbetreibers oder des Kunden befinden. Denn mit dem Netzentgelt soll auch danach die Nutzung des (gesamten) Elektrizitätsversorgungsnetzes abgegolten werden (Missling/Balzer in Theobald/Kühling, aaO, Rn. 10, 11). Die der Niederspannungsebene zugehörigen Leitungen zwischen der Ortsnetzstation und den Betriebsstätten in R und L stehen im Eigentum der Netzbetreiberin. Der zitierten Ansicht lässt sich daher nicht (eindeutig) entnehmen, dass sie im vorliegenden Fall die Entnahmestelle bereits vor den Einrichtungen der Anschlussnehmer verorten würde. Ein entscheidungserheblicher Meinungsstreit ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber von einer von der herrschenden Ansicht abweichenden Literaturmeinung ausgehen wollte, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass diese nicht vereinzelt geblieben ist.

153.    Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich außerdem auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. EnWG. Sie macht geltend, der vorliegende Fall gebe Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, nämlich § 2 Nr. 6 StromNEV und die Reichweite der durch die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom (BGBl. I 2019, 333) erfolgten Änderung des § 19 Abs. 3 StromNEV aufzustellen. In der Vergangenheit seien Anschlusskonstellationen wie die vorliegende überwiegend nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV in der bis zum geltenden Fassung behandelt worden, wonach der Anschlussnutzer berechtigt sei, für die singuläre Betriebsmittelnutzung der Hausanschlussleitung ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren. Zwar sei die Bestimmung dahingehend geändert worden, dass nur noch Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung erfasst würden. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich jedoch, dass es der Regelung bei Niederspannungsanlagen nicht bedürfe (BR-Drucks. 13/19, S. 18), weil davon auszugehen sei, dass hier ohnehin die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene vereinbart werden könnten, nachdem der betroffene Kunde an die vorgelagerte Umspannebene angeschlossen sei. Die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Vorbringen indes nicht auf.

16a)    Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. (, RdE 2024, 246 Rn. 8 mwN).

17b)    Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ergibt sich hinsichtlich des Orts der Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV bereits aus den obigen Ausführungen (Rn. 12). Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber auch keine Veranlassung zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 StromNEV dar. Dass hier Unklarheiten bestünden, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Begründung des Beschwerdegerichts auseinander.

18aa)    Das Netzentgelt bestimmt sich nach der Anschlussebene der Entnahmestelle, die aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 12) am letzten Punkt der Einrichtungen zu verorten ist, die noch in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehen. Nach § 17 Abs. 9 StromNEV sind andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte grundsätzlich nicht zulässig. Ein gesondertes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt werden, die hier indes nicht vorliegen. Die Bestimmung dient dem Zweck, einen doppelten Leitungsbau, der durch einen Direktleitungsbau einzelner Nutzer entstehen könnte, zu vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung zu tragen. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschlüsse vom - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II; vom  - EnVR 32/17, ZNER 2019, 123 Rn. 29 - Chemiepark).

19bb)    In seiner ab dem gültigen Fassung gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nach seinem klaren Wortlaut nur noch für Betriebsmittel oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung und damit nicht für die streitgegenständlichen Anschlussleitungen. Aus der Verordnungsbegründung zur Änderung von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV lässt sich nichts Anderes ableiten. Der Netzanschluss gehört regulatorisch zum Netz und seine Kosten sind Teil der Kosten des Verteilernetzes (vgl. Hartmann in Festschrift Danner, 2019, S. 207, 209 mwN), das (grundsätzlich) über die Netzentgelte der Anschlussnutzer finanziert wird. Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV) und gehört - wie das Netz im Allgemeinen - zu seinen Betriebsanlagen (§ 8 Abs. 1 NAV). Dementsprechend werden die Kosten für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung des Netzanschlusses von den Netzentgelten mitumfasst (Hartmann, aaO, S. 207, 209). Der Umstand, dass der Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer eine Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 NAV verlangen kann, steht dem nicht entgegen. Der Netzanschlusskostenbeitrag dient allein der Erstattung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses; er ist als sonstiger sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnender Ertrag von den Netzkosten in Abzug zu bringen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV). Soweit der Verordnungsbegründung möglicherweise etwas Anderes entnommen werden könnte, weil sie davon auszugehen scheint, dass der Netzanschluss kein Bestandteil des Verteilernetzes sei (BR-Drucks. 13/19, S. 18), entfaltet sie - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - keine Bindungswirkung für die Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Auslegung richtet sich allein nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers (vgl. , BVerwGE 179, 93 Rn. 13 mwN). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist die Verordnungsbegründung nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis zu begründen.

204.    Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet. Es liegt nach dem Ausgeführten kein Grund vor, nach dem die Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG zuzulassen wäre.

21C.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt hat (vgl. , RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT). Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Roloff                         Tolkmitt                         Picker

            Vogt-Beheim                Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-94976