Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 27 Ks 15/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Adhäsionsverfahren hat das Tatgericht auch bei einem Anerkenntnis des Angeklagten die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (vgl. , NJW 2001, 3414 mwN; Beschluss vom – 4 StR 476/23, NStZ-RR 2024, 319). Da der Adhäsions- und Nebenkläger den Urteilsgründen zufolge nach wie vor teilweise unter Schmerzen durch die zugefügte Verletzung leidet, kann der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, reicht dies für das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf zukünftige Schäden grundsätzlich aus (vgl. , NJW 2001, 3414 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280525B3STR172.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-94968