Hundesteuer | Keine Ermäßigung für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins (VG)
Die Inhaberin eines
Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt
Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten
Rauhaardackel (Verwaltungsgericht Münster, Urteil v.
- 3 K
910/23; nicht rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster ist auf Antrag die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund, soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat.
Sachverhalt: Im Jahr 2018 meldete die Klägerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264 € - den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde - fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Die Klage gegen die Festsetzung wies das Gericht ab:
Die Klägerin ist keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung.
Die Jagdausübungsberechtigung ist die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung können Dritten - wie hier der Klägerin - eine Jagderlaubnis erteilen.
Nach dem Landesjagdgesetz sind solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt. Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt.
Die Klägerin kann auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßigt. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Ob die Klägerin jagen geht oder sich einen Jagdhund hält, basiert auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Münster, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-94947