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BFH Urteil v. - III R 113/67 BStBl 1970 II S. 576

Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, daß nach Tz. 92 der Verwaltungsanordnung des BdF zu § 131 LAG in der Fassung des BdF-Erlasses vom - VAO 1959 - (BStBl I 1962, 834) der Erlaß von HGA-Leistungen in den Fällen des den Erlaßzeitraum beendenden Erbübergangs nur insoweit zulässig ist, als die Erben gleichfalls des Erlasses bedürftig sind.

2. Bei einem Erlaß nach Tz. 92 VAO 1959 ist auch beim Erben auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während des verkürzten Erlaßzeitraums, der mit dem Tode des Abgabepflichtigen endet, abzustellen.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 576
BFHE S. 239 Nr. 99,
KAAAA-98538

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BFH, Urteil v. 22.05.1970 - III R 113/67

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