Gründe
1I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung ihres in ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Sohnes für den Zeitraum vom bis .
2Das LSG hat wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse im streitigen Zeitraum und Erstattung überzahlter Beiträge verneint (Urteil vom ).
3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
51. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
6Diese Anforderungen erfüllt keine der in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen.
7a) Die Klägerin hält es für einen Verfahrensmangel, dass das SG zu Unrecht auch ihren Sohn als Kläger und nicht lediglich als ihren Bevollmächtigten angesehen und das LSG das Sozialgerichtsurteil auch insoweit unverändert gelassen habe, anstatt das erstinstanzliche Urteil nach § 138 Satz 1 SGG zu korrigieren. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Annahme des SG, der Sohn der Klägerin sei seinerseits als Kläger und nicht als Bevollmächtigter aufgetreten, rechtlich um eine offensichtliche Unrichtigkeit iS von § 138 Satz 1 SGG handelt, fehlt der Klägerin für eine Rüge dieser Vorschrift jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, zB durch Urteilsberichtigung oder -ergänzung (vgl - juris RdNr 11 mwN). Die Klägerin hat nicht dargelegt, sich beim SG erfolglos um eine Berichtigung des Rubrums und des Urteils bemüht zu haben. Unabhängig davon hat sie sich auch nicht mit dem Argument des LSG auseinandergesetzt, dass eine irrtümliche Behandlung des Sohnes der Klägerin als Beteiligter von vornherein jedenfalls keine Rechte der Klägerin verletzt haben kann und dies deshalb von ihr nicht als Verfahrensfehler gerügt werden kann.
8b) Ebenfalls nicht dargelegt hat die Klägerin die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG durch das LSG.
9Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann - wie gesagt - der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Letzteres erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat ( - juris RdNr 36; - juris RdNr 6). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie hier - in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl stRspr; zB - juris RdNr 11; - juris RdNr 14). Da § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraussetzt, muss auch ein unvertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen und dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB - juris RdNr 5; - juris RdNr 5). Dafür muss er dem LSG am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BH - juris RdNr 9 mwN). Erfolgt eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines unvertretenen Beteiligten, hat er diese Verdeutlichung grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ( - juris RdNr 5 mwN). Auch bei einem Beteiligtem, der in der Berufungsinstanz nicht durch einen berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, muss daher mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, inwiefern dem Gericht deutlich gemacht worden ist, dass noch Aufklärungsbedarf gesehen wird, dass also konkreter Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und an ihm bis zuletzt festgehalten worden ist (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18c und § 160a RdNr 16e, jeweils mwN).
10Demgegenüber räumt die Klägerin selber ein, den von ihr so bezeichneten Beweisantrag in der Berufungsverhandlung nicht mehr wiederholt zu haben. Eine Pflicht des LSG zur Nachfrage bestand entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein deshalb, weil sie nicht rechtskundig vertreten war. Für eine aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren resultierende besondere Fürsorge- und Hinweispflicht hätte die Klägerin vielmehr besondere Umstände darlegen müssen, die auf ihre gesteigerte Schutzbedürftigkeit in der konkreten Prozesssituation schließen lassen, wie etwa eine seelische Erkrankung oder Behinderung (vgl - juris RdNr 10 mwN). Einen solchen Vortrag enthält die Beschwerde nicht.
11Ebenso wenig folgt eine richterliche Hinweispflicht hier aus § 106 Abs 1 SGG. Nach dieser Vorschrift muss das Gericht bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten klären, was gewollt ist; vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten hat es darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden ( - juris RdNr 22 mwN). Gleichwohl sind Tatsachengerichte grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Stellung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge hinzuwirken ( - juris RdNr 6 mwN; - juris RdNr 13; - juris RdNr 13; - juris RdNr 5 und - juris RdNr 5). Die Klägerin hat auch nicht dargetan, an der Stellung eines Beweisantrags gehindert worden zu sein. Vielmehr zielt ihr Vorbringen darauf ab, die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Gewand der Rüge einer Verletzung von § 106 SGG zu umgehen, was indes nicht möglich ist ( - juris RdNr 11 und - juris RdNr 12).
12c) Das Vorbringen der Klägerin verfehlt auch die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
13Die Garantie rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; - juris RdNr 13 und - juris RdNr 20 mwN).
14Solche besonderen Umstände, die den Schluss einer Gehörsverletzung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
15Sie macht zum einen geltend, das LSG habe ihre Argumentation übergangen, bei dem Produkt aus in DM ausgewiesenem Wirtschafts- und dem Beziehungswert nach der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) handele es sich nicht um einen Euro-Betrag. Wie demgegenüber die ausdrückliche Wiedergabe des entsprechenden Vortrags der Klägerin im Berufungsurteil belegt, hat sich das LSG seine Rechtsansicht, das Ergebnis des in der AELV vorgesehenen Rechenwegs stelle einen Betrag in der Währungseinheit Euro dar, gerade auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags gebildet.
16Die Klägerin wirft dem LSG in diesem Zusammenhang weiter vor, ihre Rüge mangelnder Bestimmtheit der Regelung zur Berechnung der korrigierten Flächenwerte in § 131 Abs 5 der Satzung der SVLFG und der AELV in keiner Weise gewürdigt zu haben. Sie habe insoweit ausdrücklich gerügt, daraus ergebe sich nicht, dass durch die Multiplikation mit dem Beziehungswert eine Umrechnung in Euro erfolge.
17Demgegenüber hat das LSG in seinem Urteil argumentiert, die Umrechnung in Euro lasse sich eindeutig dem Wortlaut der AELV entnehmen. Die Beschwerde legt nicht dar, warum es damit nicht auch zugleich der Sache nach das Argument mangelnder Bestimmtheit der AELV und der auf die Verordnung verweisenden Satzungsbestimmung abgehandelt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sach- oder Rechtsvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl - juris RdNr 12 mwN unter Hinweis auf - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 43). Er gewährleistet nur, dass jeder Beteiligte "gehört", nicht jedoch "erhört" wird.
18Schließlich sieht sich die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil das LSG ihre Ausführungen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils falsch verstanden und daher übergangen habe. Das SG habe ihr zu Unrecht die Kosten der Beklagten aus dem Vorverfahren auferlegt.
19Wie die Beklagte indes zu Recht ausführt, fehlt es insoweit schon an der hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Danach haben sich die Beteiligten keine Kosten zu erstatten. Die Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vortrags zur angeblich falschen Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens erschließt sich deshalb nicht. Das schließt zugleich insoweit einen entscheidungsrelevanten Gehörsverstoß aus.
20Soweit die Klägerin sich schließlich mehrfach in verschiedenen Zusammenhängen gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung einer Satzungsbestimmung der Beklagten - § 131 Abs 5 der Satzung der SVLFG - und des darin festgelegten Beitragsmaßstabs als verfahrensfehlerhaft wendet, fehlt es für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels schon an der Benennung einer potentiell verletzten Norm des Verfahrensrechts. Mit der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann nur ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf dem Weg zur Entscheidung, nicht aber eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die zu einem vermeintlichen Mangel der sachlichen Entscheidung führt, geltend gemacht werden (stRspr; zB - juris RdNr 12 mwN). Mit dem wiederholten Vorwurf, das LSG habe gegen die "anerkannten Regeln der Auslegung" verstoßen, wendet sich die Klägerin letztlich gegen die Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB - juris RdNr 8; - juris RdNr 14).
21Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
222. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
233. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierte Versicherte iS des § 183 SGG, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Mit ihrer Klage verfolgt sie gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sondern wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihr als Unternehmerin. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert ( - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 32).
244. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:020625BB10KR125B0
Fundstelle(n):
OAAAJ-94895