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BGH Beschluss v. - III ZB 31/25

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 10 EK 3/25

Gründe

I.

1    Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen das beklagte Land wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen.

2    Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete und beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.

3    Das Oberlandesgericht hat, nachdem es den Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4    Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO).

5    Aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt hingegen allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom - III ZB 26/20, juris Rn. 2 und vom - III ZA 14/21, juris Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da es daran vorliegend fehlt, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

Herrmann                                Ostwaldt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZB31.25.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-94882