1. Im Bereich der Gewährung von Billigkeitsleistungen - hier Coronahilfen - kann bereits die Rechtsform des Antragstellers einen hinreichenden sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten kommunalen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen und kommunalen Eigenbetrieben darstellen.
2. Bei der Beurteilung, ob zum nach der Förderrichtlinie für sog. November- und Dezemberhilfen maßgeblichen Stichtag ein von der Förderung ausgeschlossenes "Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten" vorlag, kann in Massenverfahren ohne Verstoß gegen das Willkürverbot auf das Kriterium des Aufbrauchens des Eigenkapitals abgestellt und müssen nicht die besonderen Umstände im Einzelfall - hier die Abgabe einer Patronatserklärung durch die Hauptgesellschafterin - berücksichtigt werden.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.07.2023 - 14 S 2699/22