Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage und war formell und materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeitskontrolle einer infektionsschutzrechtlichen Verordnungsbestimmung sind die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt deren Erlasses und während deren Geltungsdauer. Die in § 8 Abs. 2 der Dritten ThürSARS-CoV2-SonderEindmaßnVO vom angeordnete Schließung von Elektronikfachmärkten stellte sich angesichts der damaligen Corona-Lage als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Die Schließung von Elektronikfachmärkten war an dem Ziel ausgerichtet, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und war verhältnismäßig. Die Betriebsschließungen stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete
Eigentumsgarantie, die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.