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OVG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - 4 A 357/21

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; VwVfG NRW § 35a; VwVfG NRW § 36; AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b); AEUV Art. 108; GG Art. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen (NRW-Soforthilfe 2020) lag, soweit sie sich im Rahmen der von der Europäischen Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hielt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden. Es bestand kein Anspruch auf eine Bewilligung ohne Nebenbestimmungen.

2. Die sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheide über eine NRW-Soforthilfe 2020 unter II. beigefügten Ziffern 3 und 4 stellen nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts dar. In ihnen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert.

3. Die Bestimmungen in II. Ziffern 3 und 4 dienen der Begrenzung der Förderung auf den ausschließlichen Zweck der NRW-Soforthilfe 2020, die finanziellen Notlagen von Unternehmen und Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu mildern, insbesondere pandemiebedingte Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Durch sie ist insbesondere die Vorläufigkeit der - nur in NRW erfolgten - Bewilligung in Höhe des Höchstförderbetrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge. Diese Bestimmungen sind auch unionsrechtlich geboten, um den von der EU-Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für die Gewährung staatlicher Beihilfen einzuhalten.

4. Ohne die Nebenbestimmungen über Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten sowie Modalitäten bei der Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens könnte eine erfolgte Bewilligung nicht rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die Zuwendungsgewährung jedenfalls nicht ohne diese Nebenbestimmungen. Sie haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission auf der Grundlage ihres "Befristeten Rahmens" genehmigten "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" einzuhalten. Auch wäre der Beklagte aufgrund seiner Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) daran gehindert, einen Bewilligungsbescheid ohne entsprechende Nebenbestimmungen zu erlassen.

5. Die Bewilligung der NRW-Soforthilfen 2020 erfolgte im Frühjahr 2020 nicht vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a VwVfG NRW, weil die Gewährung der Fördermittel von einer menschlichen Willensbetätigung durch einen Sachbearbeiter abhing.

6. Einzelne Nebenbestimmungen eines unter Verstoß gegen § 35a VwVfG NRW vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Zuwendungsbescheids können wegen dieses Verstoßes nicht isoliert aufgehoben werden, weil die Rechtsordnung die vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene Bewilligung ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen ebenso wenig erlaubt wie die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer derartigen Bewilligung.

Fundstelle(n):
YAAAJ-94831

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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 01.10.2024 - 4 A 357/21

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