Zur Angemessenheit der Kosten für die Bestattung des 16-jährigen gemeinsamen Sohnes der Parteien in einem Friedwald. Die Angemessenheit der Kosten leitet sich nach der Lebensstellung des Erblassers ab. Bei einem minderjährigen Erblasser leitet sich die Lebensstellung nach der Lebensstellung seiner Eltern ab. Bei der Art und Weise der Bestattung und der dadurch verursachten Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Trauerbewältigung eines gemeinsamen Kindes sich in Gänze anders anders als bei einem Erwachsenen darstellt. Der vom Kindesvater geleistete Barunterhalt gibt einen Hinweis auf die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung des Kindes.