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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 362/24 B

Gesetze: SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 96 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 92 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wer Prozesskostenhilfe beantragt, hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. das Streitverhältnis darzustellen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Allerdings können sich im Einzelfall auch ohne Vorliegen einer Klagebegründung hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage iSv § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO bereits aus den mit der Klageschrift vorgelegten angegriffenen Bescheiden ergeben.

2. Ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid wird nicht gem § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand eines Klageverfahrens, das einen anderen Rücknahme- und Erstattungsbescheid für denselben Leistungszeitraum zum Gegenstand hat, wenn er den Verfügungssatz des streitgegenständlichen Bescheids nicht ändert oder ersetzt.

Fundstelle(n):
DAAAJ-94825

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.05.2025 - L 2 AS 362/24 B

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