Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Autoführerschein bleibt umsatzsteuerpflichtig
Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B ist keine umsatzsteuerbefreite Unterrichtsleistung i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG. Selbst im Rahmen einer Umschulung bleibt Fahrunterricht ein spezialisierter Unterricht, der nicht die für den Schul- und Hochschulunterricht typische Vermittlung eines breiten und vielfältigen Wissensspektrums erfüllt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.
Auch im Rahmen einer Umschulung erbrachter Fahrunterricht bleibt ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine selbständige Fahrlehrerin, erbrachte in den Streitjahren 2010-2012 praktische Fahrausbildung für die Führerscheinklasse B (Auto-Führerschein) im Rahmen von durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahmen. Diese Leistungen wurden über die Fahrschule A organisiert, die erst...