Gastronomie und Steuern in der Praxis
1. Aufl. 2025
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Kapitel G: Verwertungsgesellschaften
I. Definition
941Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die im Namen ihrer Mitglieder die Urheberrechte, also die Rechte des Schöpfers eines Werkes, vertreten. Denn Künstlern und Produzenten ist es in der Regel nicht möglich, die Rechte der sog. Zweitverwertung alleine wahrzunehmen. Unter Zweitverwertung versteht man beispielsweise die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken.
942Die Verwertungsgesellschaften sammeln Vergütungen für Werknutzungen ein und schütten diese nach vorgegebenen Verteilungsschlüsseln an die Berechtigten aus.
943Gesetzliche Grundlage der Verwertungsgesellschaften in Deutschland ist das Verwertungsgesellschaftsgesetz, abgekürzt VGG. Eine Verwertungsgesellschaft ist demnach eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen (§ 2 Abs. 1 VGG).
944Die Verwertungsgesellschaften unterstehen in Deutschland der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts, kurz DPMA (§ 75 Abs. 1 VGG), wobei Verwe...