Gastronomie und Steuern in der Praxis
1. Aufl. 2025
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Kapitel B: Finanzbuchhaltung in der Gastronomie
I. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
1. Die so genannte „abgeleitete“ Buchführungspflicht
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51Gesetzeswortlaut: § 140 AO |
52Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, gelten außersteuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auch für das Steuerrecht. Dies bedeutet, dass z. B. Gastronomen bzw. Gastronomiebetriebe, die handelsrechtlich als Kaufmann zu betrachten sind (z. B. Kaufleute i. S. des §§ 1, 2 HGB sowie Personen- oder Kapitalgesellschaften, wie z. B. OHG, KG, UG oder GmbH, sog. „Formkaufleute“ – § 6 HGB), für steuerliche Zwecke auch die handelsrechtlichen Aufzeichnungs- und Buchführungsvorschriften beachten müssen.
Auch wenn sich nach dem Handelsrecht eine grundsätzliche Buchführungspflicht (§ 238 HGB) für Kaufleute i. S. der §§ 1, 2 HGB ergibt, können bestimmte Einzelkaufleute von dieser nach § 241a HGB befreit sein. Voraussetzung ist das Unterschreiten der Grenze von jeweils 800.000 € Umsatzerlös und 80.000 € Jahresüberschuss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder in Fällen der Neugründung. In diesen Fällen ergibt sich keine steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO, vielmehr ist in diesen Fällen eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO zu...