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Gastronomie und Steuern in der Praxis
Tobias Teutemacher, Patrick Krullmann, Andrea Köchling, Jörn Hopmann

Gastronomie und Steuern in der Praxis

1. Aufl. 2025

ISBN Online: 978-3-482-03391-9
ISBN Print: 978-3-482-68551-4

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Gastronomie und Steuern in der Praxis (1. Auflage)

Anlagen

S. 274

S. 275

S. 276

S. 277

S. 278

S. 279

S. 280

S. 281

S. 282

S. 283

S. 284

S. 285

S. 286

S. 287

S. 288

S. 289

S. 290

S. 291

S. 292

S. 293

S. 294

S. 295

S. 296

S. 297

S. 298

S. 299

S. 300

S. 301

S. 302

S. 303

S. 304

S. 305

Wichtige Urteile des BFH zur Gastronomie vom  bis


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, NWB YAAAJ-85827

Anhängiges Verfahren:

Ist bei bestehenden Zweifeln im Hinblick auf den Programmierzustand und das Vorhandensein von Manipulationsspuren an der Registrierkasse vom Finanzgericht ein Sachverständigengutachten einzuholen?
Rechtfertigen fehlende Programmierprotokolle für die verwendete Kasse eine Schätzung dem Grunde nach?
Ergibt sich aus einer angeblichen Abweichung von der Richtsatzsammlung eine Schätzungsbefugnis?


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Leitsatz

1. NV: Für eine Klage gegen ein Finanzgericht auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung nicht eröffnet. (Rz. 8)

2. NV: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. (Rz. 13)

Orientierungssatz

1. NV: Um beschwerdefähig i. S. d. § 128 Abs. 1 FGO zu sein, muss eine Entscheidung des Finanzgerichts, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid ist, im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit ergangen sein. Entscheidungen der Justizverwaltung bzw. der Gerichtsverwaltung fallen nicht hierunter. (Rz. 5) Die Ertei...

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