Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Ende der Inanspruchnahme dieser Option.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Tag an, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme dieser Option folgt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, an.
Beginnt das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR nach Unterabsatz 3 vor oder an dem Tag, an dem die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt, so erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAJ-94771