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RL (EU) 2025/872 Artikel 1

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

    1. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. Buchstabe a erhält folgende Fassung:

        „a) 

        „für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;”

      2. Buchstabe c erhält folgende Fassung:

        „c) 

        für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.”

    2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

      „Im Zusammenhang mit diesem Artikel, Artikel 8 Absätze 3a und 7a und Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie sowie Anhang IV dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I, V oder VI dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa dieser Richtlinie und Anhang III dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac dieser Richtlinie und Anhang V dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ad dieser Richtlinie und Anhang VI dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang VI dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit den Artikeln 8ae und 9a sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie hat jeder Ausdruck die gleiche Bedeutung wie in den entsprechenden Definitionen in Artikel 3, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absätze 4, 6, 8 und 11, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absätze 4 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates [1]. Darüber hinaus hat jeder großgeschriebene Ausdruck die gleiche Bedeutung wie in den entsprechenden Definitionen in Anhang VII Abschnitt I der vorliegenden Richtlinie.“

  2. Artikel 8 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

    „(3a) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung jener Vorschriften im Einklang mit Anhang I Abschnitt IX zu verpflichten.

    Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem  mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus:

    1. Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,

    2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),

    3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

    4. Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,

    5. bei VERWAHRKONTEN:

      1. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

      2. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war,

    6. bei EINLAGEKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,

    7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden,

    8. ob für jeden KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde,

    9. die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON, die eine BEHERRSCHENDE PERSON eines RECHTSTRÄGER-KONTOINHABERS ist, eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und ob für jede solche MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde,

    10. die Art des Kontos, ob es sich bei dem Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt und ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos, sowie

    11. bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist.

    Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge I oder II nichts Gegenteiliges vorsehen, werden der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt.

    Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder des anderen Rechtsinstruments der Union fallen würde.

    Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt die in Unterabsatz 2 Buchstaben h bis k genannten Informationen über Besteuerungszeiträume ab dem .”

  3. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 8ae

    Format der Erklärung und Informationsaustausch in Bezug auf ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523

    (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in Anhang VII Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Standardvorlage zu verwenden.

    (2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2022/2523 eingereichte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten hat, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs und im Einklang mit dem folgenden Verteilungsansatz Folgendes:

    1. den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an den UMSETZENDEN MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind;

    2. den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 der Erklärung enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, an die MITGLIEDSTAATEN NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAATEN),

      1. in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind,

      2. in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegen,

      3. in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegt;

    3. einen oder mehrere STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHE ABSCHNITTE der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an die Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer Besteuerungsrechte in Bezug auf die Mitgliedstaaten haben, auf die sich diese STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE beziehen.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird den SES-Steuerhoheitsgebieten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermittelt, der Informationen über die Zurechnung der ERGÄNZUNGSSTEUER im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält, wobei diese Informationen einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entsprechen; der UMSETZENDE MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erhält alle STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE.

    (3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR.

    (4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt eine nach Ablauf der Einreichungsfrist erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach deren Erhalt.

    (5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen zur Erleichterung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    (6) Die Kommission hat keinen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen.

    (7) Die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 genannten elektronischen Standardformats.”

  4. Artikel 8b erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8b

    Statistiken zum automatischen Informationsaustausch

    Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ae und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen etwaigen Änderungen, sowohl für die Steuerbehörden als auch für Dritte.”

  5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN

    (1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass eine von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats gelegen ist, nach Artikel 8ae übermittelte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Stimmt die unterrichtete zuständige Behörde zu, dass die Informationen in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG berichtigt werden müssen, so ergreift sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um eine entsprechend berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Sie übermittelt die berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß dieser Richtlinie auszutauschen sind.

    (2) Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, einzureichen war, und wurden die in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG enthaltenen Informationen jedoch nicht innerhalb der in Artikel 8ae Absatz 3 und Artikel 27d Absätze 3 und 4 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet sie die andere zuständige Behörde unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Die unterrichtete zuständige Behörde ermittelt unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung der betreffenden ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG und teilt der zuständigen Behörde diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG. Als voraussichtliches Datum des Austauschs wird ein Tag festgelegt, der höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.”

  6. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae gewonnenen Informationen sicherzustellen.”

  7. Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 8ac und 8ae erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.”

  8. In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    „(3) Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang.

    (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ae unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2, Artikel 8ad Absatz 3 und Artikel 8ae Absatz 2 genannten Daten verlangt werden.”

  9. Artikel 25a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25a

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ae erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.”

  10. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 27d

    Erstes BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR und erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae

    (1) Das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem beginnt.

    (2) Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, ist das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr, das auf das Ende der Inanspruchnahme dieser Option folgt.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, dass das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr ist, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet.

    (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt die Informationen nach Artikel 8ae in Bezug auf das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

    (4) In jedem Fall erfolgt die erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten frühestens am .”

  11. Der Text im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhang VII angefügt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAJ-94771

1Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl L 328 vom , S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).