Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (RL EU 2025/872)
v. 14.4.2025 (ABl EU Nr. L, 2025/872, 6.5.2025)
Amtliche
Fassung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 [3] des Rates wird die vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 (im Folgenden „IR OECD/G20”) gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – im Folgenden „BEPS”) am erzielte Einigung umgesetzt; die Richtlinie ist eng an die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften”) angelehnt, auf die sich der IR OECD/G20 am geeinigt hat. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 werden eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „PES”) sowie eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „SES”) eingeführt. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten durch jene Richtlinie die Möglichkeit, ihre eigene anerkannte nationale Ergänzungssteuer (ANES) einzuführen.
In der Richtlinie (EU) 2022/2523 wurden bereits die Vorschriften für die Einreichung von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN festgelegt und die Kategorien von Informationen, die von den unter jene Richtlinie fallenden multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen zu melden sind, grob zusammengefasst. Die Steuerbehörden benötigen diese ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN, um eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen, die Richtigkeit der Steuerschuld zu beurteilen und zu überwachen, ob multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 korrekt anwenden.
Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU [4] des Rates zu ändern, um neue Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch festzulegen, damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erleichtert und somit ein Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global anti-Base Erosion – GloBE) des IR OECD/G20 und dem dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung, soweit diese neuen Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden „lokale Einreichung”), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung”). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden dar.
Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften [5] umsetzt (im Folgenden „Umsetzungssteuerhoheitsgebiete”). Die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der Standard-Erklärung erhalten.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Standardvorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung darüber, welche Vorlage von großen inländischen Gruppen zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu verwenden ist, außer in den wenigen Fällen, in denen ein Informationsaustausch erforderlich ist.
Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen umsetzenden Mitgliedstaaten bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist – spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20 gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am .
Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der allgemeine Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des allgemeinen Abschnitts der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES-Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln sollten.
Den Mitgliedstaaten, die Besteuerungsrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der ANES haben, sollten die steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte im Einklang mit dem Verteilungsansatz zugehen.
Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gelegen sind, sich für die Option entscheiden, die PES und die SES für einen begrenzten Zeitraum nicht anzuwenden. In solchen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten – sofern es sich nicht um ANES-Mitgliedstaaten handelt – die Vorschriften für den Austausch von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN erst dann anwenden (d. h. die Informationen empfangen und senden), wenn der für diese Option geltende Zeitraum gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 endet.
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die erforderlichen praktischen Regelungen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des elektronischen Standardformats zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] ausgeübt werden.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.
Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.
Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG eingereicht und gehen die Informationen nicht bis zu dem neuen voraussichtlichen Austauschdatum ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, verlangen kann, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG lokal eingereicht wird, da die Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 nicht erfüllt worden sind.
Die Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich ihres Anhangs VII, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgelegt werden. Die für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffe sollten dieselbe Bedeutung haben wie in der Richtlinie (EU) 2022/2523. Darüber hinaus enthält die vorliegende Richtlinie zusätzliche Begriffsbestimmungen, die erforderlich sind, um internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Rechnung zu tragen.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen und den dazugehörigen Kommentar, die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen und Beispiele in den vom IR OECD/G20 gegen BEPS herausgegebenen Kommentar zu den Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) sowie den GloBE-Umsetzungsrahmen und alle diesbezüglichen aktualisierten Fassungen als Quelle zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranziehen, um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2022/2523 und Unionsrecht vereinbar sind. Folglich sollten die Anweisungen des IR OECD/G20 gegen BEPS für die Einreichung der Standardvorlage, wie etwa die Einleitung und die erläuternden Nutzungshinweise zur GloBE-Erklärung einschließlich der Grundlage für die Informationen, die in der GloBE-Erklärung und in dem Rahmen für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten (für Geschäftsjahre, die am oder vor dem beginnen, jedoch ausschließlich eines Geschäftsjahres, das nach dem endet) – soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie und Unionsrecht vereinbar sind – als Quelle zu Illustrations- und Auslegungszwecken für multinationale Unternehmensgruppen bei der Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG herangezogen werden, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU um einen zusätzlichen Anhang zu ergänzen, der eine Standardvorlage für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 enthält, die im Einklang mit der vom IR OECD/G20 gegen BEPS ausgearbeiteten Standardvorlage steht, wie in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen.
Mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen, die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung, Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder Informationen zum Zwecke der Erstellung der nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann; daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.
Um den Informationsaustausch in Bezug auf Joint Ventures und die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in seltenen Fällen, in denen eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält und dieses Joint Venture bzw. diese Geschäftseinheit eines Joint Venture einer ANES in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt, vorschreiben, dass diese große inländische Gruppe bei der Einreichung ihrer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG dieselbe Standardvorlage verwendet, wie eine multinationale Unternehmensgruppe, d. h. die Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch in solchen Fällen zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus ist es angesichts der Notwendigkeit, einen vollständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der die mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates [7] in Bezug auf den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2011/16/EU abdeckt, entscheidend, dass Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU entsprechend geändert wird. Bezüglich des Umfangs der auszutauschenden Informationen sollten die Übergangsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt XI der Richtlinie 2011/16/EU berücksichtigt werden.
Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich einen Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 auf der Grundlage des in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen gemeinsamen Ansatzes zu schaffen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen über Finanzkonten dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da unabhängige Maßnahmen der Mitgliedstaaten den Binnenmarkt fragmentieren könnten, sondern vielmehr angesichts des Umfangs der Reform der globalen Mindestbesteuerung und der grundlegenden Notwendigkeit, Lösungen anzunehmen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Mitgliedstaaten innerhalb einer sehr kurzen Frist handeln müssen, um mit der Umsetzung der Vorschriften über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zu beginnen, sollte die vorliegende Richtlinie umgehend in Kraft treten.
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Änderungsdokumentation: Die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung v. (ABl EU Nr. L, 2025/872, 6.5.2025) ist am 7.5.2025 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
AAAAJ-94771
1Amtl. Anm.: Stellungnahme vom (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2Amtl. Anm.: Stellungnahme vom (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl L 328 vom , S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).
4Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl L 64 vom , S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).
5Amtl. Anm.: OECD (2021), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2): Inklusiver Rahmen gegen BEPS, OECD/G20-Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/782bac33-en.
6Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom , S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
7Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ABl L, 2023/2226, , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).