Instanzenzug: Az: 3 KLs 22 Js 82495/22 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen sowie der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Das von der Nebenklägerin begehrte Aufbürden ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist hingegen weder von § 467 Abs. 1 StPO noch von § 472 StPO vorgesehen (vgl. statt aller Kurtze in LR, StPO, 27. Aufl., § 472 Rn. 4; KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 472 Rn. 5).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110625B1STR166.25.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-94758