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BGH Beschluss v. - XIII ZB 23/24

Instanzenzug: Az: 11 T 175/23vorgehend Az: 715 XIV 45/23 B

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung ist nicht zu beanstanden (vgl. , zur Veröff. best.). Insbesondere greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Haftrichter habe mangels Auseinandersetzung mit konkreten, individuellen Gesichtspunkten sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein weiterer relevanter Umstand erkennbar, der innerhalb der Abwägung einer eingehenden Würdigung bedurft hätte. Die vom Haftrichter bei der Anhörung zur Kenntnis genommenen und im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung genannten Umstände, dass die Freundin des Betroffenen schwanger sei und er über einen unbefristeten Arbeitsplatz verfüge, vermochten vor dem Hintergrund, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hatte, nicht ausreisen zu wollen, zugunsten des Betroffenen keine Bedeutung zu erlangen.

2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff                            Tolkmitt                            Vogt-Beheim

                 Holzinger                      Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB23.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-94757