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BGH Beschluss v. - V ZR 172/24

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 14 S 4218/23 WEGvorgehend AG Ansbach Az: 4 C 1298/22 WEG

Gründe

1    1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Soweit der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom Einwendungen gegen das Hinweisschreiben erhebt, kann der Senat dies nicht berücksichtigen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2    2. Der Antrag des Klägers, ihm zur Stellungnahme einen Notanwalt zu bestellen, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der das Rechtsmittel eingelegt und begründet hat. Dass der Rechtsanwalt es abgelehnt hat, eine Stellungnahme in dem von dem Kläger gewünschten Sinne bei Gericht einzureichen, vermag die Bestellung eines Notanwalts nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 1/25, juris Rn. 2 mwN). Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger persönlich verfassten Stellungnahme in der Sache aussichtslos. Auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben vom wird verwiesen.

3    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 49 Satz 2 GKG.

Brückner                                Göbel                                Hamdorf

                           Malik                                 Grau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZR172.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-94755