Berufsrecht | BVerwG: Anwälte müssen beA-Eingangsbestätigung kontrollieren (BRAK)
Anwälte, die einen fristgebundenen
Schriftsatz per beA einreichen, müssen kontrollieren, ob sie vom Gericht eine
automatisierte Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten
haben. Die Kontrolle des Signaturprotokolls reicht hingegen nicht aus ( 5 B 8.25, 5 B 8.25 (5 B 4.25)). Hierüber informiert
die BRAK.
Sachverhalt: Der Anwalt hatte zwar in einem Verwaltungsverfahren eine Beschwerdebegründung signiert, per beA an das OVG versendet und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft. Er trug jedoch weiter vor, seine Software unterstütze den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen. Erst nach Fristablauf erfuhr er, dass der Schriftsatz nicht angekommen war und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Das BVerwG kam dem Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch nicht nach:
Der Anwalt hat die Sorgfaltspflichten nicht gewahrt, was seinem Mandanten zuzurechnen ist. Wie bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax gehört zu diesen auch beim beA, den Versandvorgang zu überprüfen. Dazu muss die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO angekommen sein – erst dann bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war.
Zu finden ist sie etwa im Ordner "Gesendet" in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts. Unter dem Punkt "Meldungstext" erscheint dann der Eintrag "request executed" und unter dem Punkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich".
Bleibt die Eingangsbestätigung hingegen aus, hätte dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen müssen. Hier ist nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte den Erfolg des Versandvorgangs anhand der Eingangsmitteilung gem. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß kontrolliert hat. Eine solche Mitteilung hat es von vornherein nicht geben können, weil der Schriftsatz gar nicht übermittelt wurde.
Die Prüfung des von dem Prozessbevollmächtigten beigefügten Signaturprotokolls hat hingegen nicht ausgereicht. Denn dieses belegt weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes, sondern zeigt nur, dass der Signaturvorgang (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird.
Quelle: BRAK online, Pressemitteilung v. 7.7.2025 (lb)
Fundstelle(n):
AAAAJ-94732