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Einkommensteuer | Aktivierung bestrittener Forderungen
Wird eine Forderung aus einer Dienstleistung vom Kunden in vollem Umfang bestritten, darf die Forderung in der Bilanz nicht aktiviert werden.
Der Kläger betrieb eine Unternehmensberatung und bilanzierte. Er erbrachte im Jahr 2014 aufgrund eines im Jahr 2010 geschlossenen Beratervertrags monatliche Beratungsleistungen an E. Mit Schreiben vom bestritt der Rechtsanwalt des E die im Jahr 2014 entstandenen Forderungen und kündigte den Beratervertrag fristlos. Der Kläger wies in seiner Bilanz zum , die er am aufstellte, keine Forderungen gegenüber E aus. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um die Forderungsbeträge, weil der Kläger keine voraussichtlich dauernde Wertminderung nachgewiesen habe.
[i]Teilwertabschreibung vor dem Bilanzstichtag auf NullDas FG Münster gab der Klage statt. Zwar waren mit der ...