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Abgabenordnung | Buchführungspflicht einer ausländischen Personengesellschaft
Die Einkünfte einer luxemburgischen Personengesellschaft in der Rechtsform einer Societé en commandite simple (S.e.c.s.) sind durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und nicht durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Denn die S.e.c.s., deren Rechtsform der einer KG ähnelt, ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Pflicht schlägt nach § 140 AO auf das deutsche Steuerrecht durch.
[i]Deutsche GbR war an luxemburgischer KG beteiligtAn einer im Jahr 2009 gegründeten luxemburgischen S.e.c.s. war eine deutsche GbR als alleinige Gesellschafterin beteiligt. Die S.e.c.s. war im Goldhandel tätig und ermittelte für 2009 einen Verlust i. H. von etwa 10,3 Mio. € durch Einnahmenüberschussrechnung. In dem Verlust waren u. a. ca. 10,1 Mio. € für ...